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Einnahme und Ausgabe.
Betrag
für das
Rechnungs-
jahr 1905.
Mark.
nach Ablauf des Sterbemonats und fernere Versorgung in dem gleichen
Maße erhalten, wie die Hinterbliebenen der etatsmäßigen Schutzgebiets-
beamten. Den nichtetatsmäßigen und den etatsmäßigen Beamten, soweit
letzteren ein Anspruch nicht zusteht, können in den Fällen der Ausreise
nach dem Schutzgebiete beim Dienstantritte, der Heimreise beim Austritt
aus dem Schutzgebietsdienst und der Versetzung nach einem anderen
Schutzgebiete bei Mitnahme von Familienmitgliedern Beihilfen zur
Deckung der sämtlichen dadurch wirklich entstandenen Beförderungskosten
bewilligt werden, jedoch nicht über die für etatsmäßige Beamte mit
Familien zulässigen Beträge hinaus. Soweit später für die betreffenden
Umzugsreisen der Familien besondere Umzugskosten zuständig werden,
ist darauf die für Mitnahme der Familie gewährte Beihilfe in An-
rechnung zu bringen.
Gibraltar, den 1. April 1905.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Bülow.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an das Kaiserliche Postzeitungsamt in Berlin W.9 zu richten.