Contents: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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(4) Der Vorstand oder der Ausschuß (Abs. 2) erteilen einen schriftlichen Bescheid; 
§*262 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 gelten auch hier. 
§ 264. Die §§ 262, 263 gelten entsprechend, wenn laufende Kassenleistungen 
entzogen oder eingestellt werden sollen. 
8 265. (1) Gegen den Bescheid des Kassenvorstandes oder des Ausschusses 
(§§ 262 bis 264) ist binnen einem Monat nach seiner Zustellung das Rechtsmittel der 
Berufung beim Knappschaftlichen Oberversicherungsamte (Spruchkammer) und gegen 
dessen Urteil mit den sich nach Abs. 2 ergebenden Beschränkungen in gleicher Frist die 
Revision beim Landesversicherungsamte (Spruchsenat) zulässig. 
(2) Auf das Verfahren in der Berufungs= und Revisionsinstanz sind die Be- 
stimmungen des Sechsten Buches der Reichsversicherungsordnung und deren sonstige 
Bestimmungen über das Verfahren, soweit sie die Feststellung der Leistungen be- 
treffen oder mitbetreffen, entsprechend anzuwenden. 
§ 266. Soweit nach diesem Gesetze Behörden der Reichsversicherung in anderen 
Fällen als der Feststellung der Leistungen tätig werden, sind hierauf die Bestimmungen 
der Reichsversicherungsordnung, die das Verfahren außerhalb der Feststellung der 
Leistungen betreffen oder mitbetreffen, entsprechend anzuwenden. 
§ 267. (1) Im übrigen werden Streitigkeiten, soweit nicht dieses Gesetz oder die 
Reichsversicherungsordnung entgegensteht, vom Bergamt entschieden. Die Ent- 
scheidung ist in Streitigkeiten, die zwischen dem Bergwerksunternehmer und seinen Be- 
schäftigten über die Berechnung und Anrechnung ihrer Beitragsteile entstehen, end- 
gültig. 
(2) Ausgenommen von der Vorschrift des Abs. 1 Satz 1 sind Streitigkeiten über 
privatrechtliche Ansprüche und Verbindlichkeiten der Knappschaftskassen und der 
Kassenverbände gegen ihre Vorstandsmitglieder und Beamten sowie gegen Dritte. 
Dies gilt insbesondere für Ansprüche, die sich aus den §§ 202, 206 Abs. 2 verbunden 
mit § 190 Abs. 2 Nr. 2 und mit den §§ 209, 210, 211, 216, 78 Abs. 3, § 83 Abs. 1 sowie 
aus § 87 Abs. 2 Satz 2, § 232 Abs. 1, § 105 ergeben. 
(s3) Endgültige Entscheidungen über das Versicherungsverhältnis sind für die 
Behörden und Gerichte bindend. 
§ 268. (1) Gegen die außerhalb des Feststellungsverfahrens ergehenden Ent- 
scheidungen der Knappschaftskassen ist, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt, 
binnen einem Monat nach der Zustellung der Entscheidung die Beschwerde beim Berg- 
amt zulässig.
	        
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