Reichs— Gesetzblatt.
W 15.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts. Etat für das Rechnungs-
jahr 1905. S. 241. — Gesegt, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Haushalts.Etat für die
Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1905. S. 244. — Bekanntmachung, betreffend Ergänzung
der „Besonderen Bestimmungene des Militärtarifs für Eisenbahnen. S. 246.
(Nr. 3121.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für
das Rechnungsjahr 1905. Vom 15. April 1905.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
§1.
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Nachtrag zum Reichshaushalts-
Etat für das Rechnungsjahr 1905 wird in Ausgabe und Einnahme auf
35 065 192 Mark festgestellt und zwar
im ordentlichen Etat
auf 5960 Mark an fortdauernden und
auf 801 732 Mark an einmaligen Ausgaben sowie
auf 807 692 Mark an Einnahmen,
im außerordentlichen Etat
auf 34 257 500 Mark an Ausgaben und
auf 34 257 500 Mark an Einnahmen.
§ 2.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur Bestreitung einmaliger außerordentlicher
Ausgaben die Summe von 34 257 500 Mark im Wege des Kredits flüssig zu machen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Taormina, den 15. April 1905.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Bülow.
Reichs. Gesebl. 1905. 40
Ausgegeben zu Berlin den 25. April 1905.