— 277
Nummer Zollsatz
des deutschen Bezeichnung der Waren. für 100 kg
allgemeinen Tarifs. in Mark.
aus 108 Fleisch, ausschließlich des Schweinespecks, und genießbare Eingeweide
von Vieh (ausgenommen Federvieh), einfach zubereitet 35
Anmerkungen.
1. Nicht lebendes Vieh, zum Genusse verwendbar, unterliegt der
Verzollung als frisches Fleisch von Vieh.
2. Frisches und einfach zubereitetes knochenfreies Fleisch (auch
Zungen, jedoch nicht genießbare Eingeweide) sowie gepökelte
oder geräucherte Schweineschinken (Vorder- und Hinterschinken)
unterliegen einem Zollzuschlage von 15 %.
aus 110 Federvieh:
geschlachtet, auch zerlegt, nicht zubereitet . . .. 15
gespickt oder sonst einfach zubereitet .. . . . . .. 20
aus 115 Fische, lebende oder nicht lebende, frisch, auch gefroren:
Karpfen, nicht lebenden ... 10
andere als Karpfen . . ... frei
126 Schmalz und schmalzartige Fette (Schmalz von Schweinen und Gänsen,
Rindsmark, Oleomargarin und andere schmalzartige Fette). .. ... . 10
127 Schweine- und Gänsefett, roh (uneingeschmolzen , unausgepreßt), mit
Ausnahme des Schweinespecks und der Flomen (Fliesen, Liesen)
ferner Grieben zum Genusse ..... . . . . . . . . . .. . .. . . . 5
aus 128 Flomen (Fliesen, Liesen) .. 7
136 Eier von Federvieh und Federwild roh oder nur in der Schale gekocht,
auch gefärbt, bemalt oder in anderer Weise verziert 2
137 Eigelb, flüssig, auch eingesalzen oder mit anderen die Haltbarkeit er-
höhenden Zusätzen) Eigelb, getrocknet, auch gepulvert; eingeschlagene
Eier ohne Schale (Eigelb und Eiweiß vermischt) ... 2
138 Eiweiß, flüssig, auch eingesalzen oder mit anderen die Haltbarkeit
erhöhenden Zusätzen frei
Reichs-Gesetzbl. 1905. 47