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(Übersetzung.)
Tarif C.
Zölle bei der Einfuhr nach Rumänien.
Der in dem gegenwärtigen Tarife genannte rumänische allgemeine Tarif ist der von der
Deputiertenkammer in der Sitzung vom 19. April und 2. Mai 1904 und vom Senat in der Situng vom
18. April und 1. Mai 1904
angenommene Zolltarif.
Insoweit der Zollsatz einer Ware vom Zollsatz einer anderen im Tarife C aufgeführten Ware
abhängig ist, wird der erstere Zollsatz nach dem durch den Vertrag festgesetzten Satze und nicht
nach dem Satze des rumänischen allgemeinen Tarifs berechnet.
Allgemeine Bestimmungen zum Vertragsttarife.
Soweit keine besonderen Bestimmungen bestehen, werden als feine Stoffe angesehen:
Bernstein, Schildpatt, Perlmutter, Elfenbein, echter Schmelz, Meerschaum, edle Metalle, alle ver-
goldeten Metalle und vergoldeten oder versilberten Drähte, Edel- oder Halbedelsteine, Spitzen,
Stickereien, ferner alle Seidenwaren sowie Gewebe und Geflechte, welche 30% oder mehr Seide
enthalten.
Artikel Zollsatz
des allgemeinen Bezeichnung der Waren. Einheit.
Tarifs. in Lei.
63 Gegerbte Häute von Großvieh, sogenannte „Tovals“, so-
genanntes „Blankleder“) Vachette, „Teletin", sogenanntes
"Spalt-“ und „Wichsleder“ von Kalb, für jeden Ver-
wendungszweck, ebenso alle gegerbten Häute von Großvieh,
außer lackiertem Leden . .. 100 kg 125
64 Gegerbte Felle von Schafen, Widdern, Lämmern, Schweinen,
Ziegen, Zieglein sogenanntes „Gemsleder“, Marokin, „Basane",
in jeder Form. ......... .... .. . .. .. .............. " 140
Anmerkung. Sogenanntes „Chevreauleder“ wird mit
120 Lei verzollt.