Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

— 494 — 
  
  
Nummer 
des allgemeinen .. 
italienischen Benennung der Gegenstände. Maßstab. Zollsatz 
Zolltarifs. Lire in Gold. 
147 Posamentierwaren aus Spinnstoffen der Kategorie VII.               100 kg 220 
150  Genähte Gegenstände aus Spinnstoffen der Kategorie VII. – Zoll des Gewebes 
                                                                                                                               mit 35 Prozent 
Anmerkungen.                                                                                                               Zuschlag 
  
1. Wollene Schals, Echarpes und Fichus, gewebt oder gewirkt, 
bedruckt oder unbedruckt, mit Fransen aus Spinnstoff, mit 
welchem Seide im Verhältnisse von weniger als 12 Prozent ver- 
mischt ist, zahlen, wenn die Fransen in der fertigen Ware den 
höchst belegten Spinnstoff darstellen, den Zoll für Fransen nach 
dem dem Gewichte nach vorherrschenden Stoffe mit einem Zu- 
schlage von 1 Lira für 1 Kilogramm. 
2. Der Zuschlag für einfache Konfektion von wollenen Schals, 
Echarpes und Fichus, gewebt oder gewirkt, bedruckt oder 
unbedruckt, auch mit Fransen, und der Zuschlag für Konfektion 
von lediglich besäumten oder eingefaßten wollenen Decken werden 
auf 20 Prozent festgesetzt. 
Die zum Verkauf als Meterware bestimmten Teppiche 
im Stück unterliegen nicht dem Zuschlage für Näharbeit, wenn 
ihre Enden zur Verhütung des Ausfaserns benäht sind. 
Der Zuschlag für Näharbeit bei den im Stück gewebten 
und nachher auseinander geschnittenen wollenen Teppichen, 
die an den beiden salbandlosen Seiten lediglich besäumt oder 
eingefaßt sind, wird auf 10 Prozent festgesetzt. In den 
übrigen Fällen zahlen die lediglich besäumten oder eingefaßten 
wollenen Teppiche einen Zuschlag von 20 Prozent für Näharbeit. 
3. Die Schals, Echarpes und Fichus aus Wollengewebe, schwarz, 
nicht gestickt, mit seidenen Fransen, oder nur in einer Ecke, 
selbst mit Seide, gestickt, mit oder ohne seidene Fransen, werden 
nach der Gattung des Gewebes mit einem Zuschlage von 
25 Prozent verzollt. Diese Gegenstände unterliegen nicht dem 
Zuschlage für Näharbeit. 
4. Wollene Männer- und Knabenkleidung und wollene Damen- 
mäntel und -jacken zahlen den Zoll nach dem höchst belegten 
Stoffe, falls dieser Stoff mehr als ein Zehntel der ganzen 
Oberfläche des konfektionierten Gegenstandes darstellt. 
Wenn zwei oder mehr Teile der höchst belegten Stoffe in 
ihrer Gesamtheit mehr als 10 Prozent der erwähnten Oberfläche 
ausmachen, zahlt der Gegenstand einen Zoll, welcher dem 
arithmetischen Mittel der Zollsätze für die höchst belegten Stoffe 
entspricht, welche bei der Zusammensetzung beteiligt sind. 
  
 
	        
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