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Nummer
des allgemeinen ..
italienischen Benennung der Gegenstände. Maßstab. Zollsatz
Zolltarifs. Lire in Gold.
147 Posamentierwaren aus Spinnstoffen der Kategorie VII. 100 kg 220
150 Genähte Gegenstände aus Spinnstoffen der Kategorie VII. – Zoll des Gewebes
mit 35 Prozent
Anmerkungen. Zuschlag
1. Wollene Schals, Echarpes und Fichus, gewebt oder gewirkt,
bedruckt oder unbedruckt, mit Fransen aus Spinnstoff, mit
welchem Seide im Verhältnisse von weniger als 12 Prozent ver-
mischt ist, zahlen, wenn die Fransen in der fertigen Ware den
höchst belegten Spinnstoff darstellen, den Zoll für Fransen nach
dem dem Gewichte nach vorherrschenden Stoffe mit einem Zu-
schlage von 1 Lira für 1 Kilogramm.
2. Der Zuschlag für einfache Konfektion von wollenen Schals,
Echarpes und Fichus, gewebt oder gewirkt, bedruckt oder
unbedruckt, auch mit Fransen, und der Zuschlag für Konfektion
von lediglich besäumten oder eingefaßten wollenen Decken werden
auf 20 Prozent festgesetzt.
Die zum Verkauf als Meterware bestimmten Teppiche
im Stück unterliegen nicht dem Zuschlage für Näharbeit, wenn
ihre Enden zur Verhütung des Ausfaserns benäht sind.
Der Zuschlag für Näharbeit bei den im Stück gewebten
und nachher auseinander geschnittenen wollenen Teppichen,
die an den beiden salbandlosen Seiten lediglich besäumt oder
eingefaßt sind, wird auf 10 Prozent festgesetzt. In den
übrigen Fällen zahlen die lediglich besäumten oder eingefaßten
wollenen Teppiche einen Zuschlag von 20 Prozent für Näharbeit.
3. Die Schals, Echarpes und Fichus aus Wollengewebe, schwarz,
nicht gestickt, mit seidenen Fransen, oder nur in einer Ecke,
selbst mit Seide, gestickt, mit oder ohne seidene Fransen, werden
nach der Gattung des Gewebes mit einem Zuschlage von
25 Prozent verzollt. Diese Gegenstände unterliegen nicht dem
Zuschlage für Näharbeit.
4. Wollene Männer- und Knabenkleidung und wollene Damen-
mäntel und -jacken zahlen den Zoll nach dem höchst belegten
Stoffe, falls dieser Stoff mehr als ein Zehntel der ganzen
Oberfläche des konfektionierten Gegenstandes darstellt.
Wenn zwei oder mehr Teile der höchst belegten Stoffe in
ihrer Gesamtheit mehr als 10 Prozent der erwähnten Oberfläche
ausmachen, zahlt der Gegenstand einen Zoll, welcher dem
arithmetischen Mittel der Zollsätze für die höchst belegten Stoffe
entspricht, welche bei der Zusammensetzung beteiligt sind.