Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

80  (Zuwachssteuergesetz.)
§  18.

Die  Frist  für  die  Bezahlung  der  Steuer  muß  mindestens  einen  Monat  betragen;
  sie  beginnt  mit  der  Zustellung  des  Steuerbescheids  (8  31).

19.

Ist  der  Steuerpflichtige  ein  Deutscher,  so  ist  zum  Zwecke  der  Einziehung
der  Steuer  die  Zwangsversteigerung  eines  Grundstücks  ohne  seine  Zustimmung

nicht  zulässig.
VII.  Zahlungspflichtige  Personen.

8  20.

Die  Entrichtung  der  Zuwachssteuer  liegt  den  bisherigen  Grundstückseigentümern
  und  den  an  der  Veräußerung  als  Zwischenhändler  oder  in  anderer  Weise
beteiligten  Personen  (§§  7  und  8)  nach  näherer  Bestimmung  des  Ortsstatuts  ob.

Es  darf  jedoch  bei  einem  Erwerb  auf  Grund  mehrerer  aufeinander  folgender
Rechtsgeschäfte  die  Haftung  des  einen  für  die  Steuern  der  übrigen  Beteiligten
nicht  über  den  Betrag  seines  nach  den  §§  11—14  festgestellten  Zuwachses  abzüglich
  der  von  ihm  selbst  zu  zahlenden  Zuwachssteuer  hinausgehen.

8  21.

Dem  Erwerber  kann  für  den  Fall  der  Unbeibringlichkeit  der  Steuer  eine
Haftung  für  sie  bis  zum  Betrage  von  2  vom  Hundert  des  Veräußerungspreises

auferlegt  werden.
Diese  Bestimmung  findet  keine  Anwendung  beim  Erwerb  im  Wege  der

Zwangsversteigerung.
Die  Haftung  fällt  weg,  sobald  der  Veräußerer  oder  ein  Dritter  einen  entsprechenden
  Betrag  gezahlt  oder  sichergestellt  hat.

VIII.  Grstattung  der  Steuer.
§22.

Tritt  eine  Preisminderung  nach  den  §§  459  und  460  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  ein,  so  ist  der  Veräußerungspreis  entsprechend  zu  ermäßigen  und  die  Steuer
entsprechend  zurückzuzahlen.