80 (Zuwachssteuergesetz.)
§ 18.
Die Frist für die Bezahlung der Steuer muß mindestens einen Monat betragen;
sie beginnt mit der Zustellung des Steuerbescheids (8 31).
19.
Ist der Steuerpflichtige ein Deutscher, so ist zum Zwecke der Einziehung
der Steuer die Zwangsversteigerung eines Grundstücks ohne seine Zustimmung
nicht zulässig.
VII. Zahlungspflichtige Personen.
8 20.
Die Entrichtung der Zuwachssteuer liegt den bisherigen Grundstückseigentümern
und den an der Veräußerung als Zwischenhändler oder in anderer Weise
beteiligten Personen (§§ 7 und 8) nach näherer Bestimmung des Ortsstatuts ob.
Es darf jedoch bei einem Erwerb auf Grund mehrerer aufeinander folgender
Rechtsgeschäfte die Haftung des einen für die Steuern der übrigen Beteiligten
nicht über den Betrag seines nach den §§ 11—14 festgestellten Zuwachses abzüglich
der von ihm selbst zu zahlenden Zuwachssteuer hinausgehen.
8 21.
Dem Erwerber kann für den Fall der Unbeibringlichkeit der Steuer eine
Haftung für sie bis zum Betrage von 2 vom Hundert des Veräußerungspreises
auferlegt werden.
Diese Bestimmung findet keine Anwendung beim Erwerb im Wege der
Zwangsversteigerung.
Die Haftung fällt weg, sobald der Veräußerer oder ein Dritter einen entsprechenden
Betrag gezahlt oder sichergestellt hat.
VIII. Grstattung der Steuer.
§22.
Tritt eine Preisminderung nach den §§ 459 und 460 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
ein, so ist der Veräußerungspreis entsprechend zu ermäßigen und die Steuer
entsprechend zurückzuzahlen.