Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

— 514 — 
         
  
  
  
Nummer 
des allgemeinen  
italienischen Benennung der Gegenstände.                           Maßstab. Zollsatz 
Zolltarifs.                                                                                                      Lire in Gold 
Noch: 
aus 222) Noch: Gerätschaften und Werkzeuge usw.): 
c) Feilen und Raspeln, welche, abgesehen vom Handgriff, 
eine Länge besitzen: 
1. von mehr als 30 Zentimeter. 100 kg 13 
2. von 15 bis 30 Zentimeter                  " 15 
3. von weniger als 15 Zentimetrr.          " 20 
aus 223 Uhrketten; Schnallen, Fingerhüte und Spangen; Schlüssel- 
ketten und -ringe; Gestelle, Schlösser, Garnituren und 
Beschläge für Täschnerwaren und Geldtaschen; alle diese 
Artikel aus Eisen oder Stahl, poliert (bruniti) " 80 
224 Näh- und Stecknaden " 80 
aus 225 Kupfer, Messing und Bronze: 
aus d) Draht in der Stärke von mehr als 0,5 Millimeter.                          "   20 
h) Verzierungen, weder vergoldet noch versilbert "   75 
aus i) vergoldet oder versilbert: 
3. andere Arbeiten . . ... " 120 
Anmerkung. Unter Nr. 225 i 3 fallen Waren dieser Art, 
auch wenn sie mit Gold oder Silber belegt oder plattiert sind, 
soweit sie nicht durch das geltende Warenverzeichnis ausdrücklich 
den Gold- oder Silberwaren oder den Kurzwaren gleichgestellt 
werden. 
aus 1) nicht besonders aufgeführte Arbeiten, mit Ausnahme der 
Schrauben und Schraubenbolzen                        "   30 
  
aus 228 Blei und dessen Legierungen mit Antimon: 
d) Buchdruckerlettern " 18 
  
  
 
	        
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