Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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*18.  Aenderungen  in  der  Person  oder  der  Wohnung  des  Rentenempfängers
(8  10  Absatz  3)  werden  nur  berücksichtigt,  wenn  sie  von  demselben  schriftlich  gemeldet
worden.

19.  An  Gebühren  werden  erhoben:

1.  für  die  Umwandlung  von  Staatsschuldverschreibungen  in  Buchschulden  des  Staats,
sowie  für  sonstige  Eintragungen  und  Löschungen,  jede  Einschrift  in  das  Staatsschuldbuch
  besonders  gerechnet,  20  Pfennige  von  je  angefangenen  10004  des
Kapitalbetrags,  über  den  verfügt  wird,  zusammen  mindestens  1.4;

2.  für  die  Auslieferung  von  Staatsschuldverschreibungen  für  je  angefangene  1000%4
Kapitalbetrag  40  Pfennige,  zusammen  mindestens  14,  Vermerke  über  Bevollmächtigungen,
  sowie  über  Aenderungen  in  der  Person  oder  der  Wohnung  des
eingetragenen  Berechtigten  (§  10  Absatz  3)  sind  gebührenfrei.

Die  Gebühren  werden  vom  Antragsteller,  soweit  nöthig,  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung
  in  Gemäßheit  des  Gesetzes,  die  Zwangsvollstreckung  wegen  Geldleistungen  in
Verwaltungssachen  betreffend,  vom  7.  März  1879  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  84)  eingezogen.
Auch  kann  die  Vorausbezahlung  der  Gebühren  gefordert  werden  oder  deren  Erhebung
im  Wege  der  Aufrechnung  gegen  fällige  Renten  erfolgen.

Quittungen  über  Zahlung  von  Renten,  welche  in  das  Staatsschuldbuch  eingetragen
sind,  sind  vom  Quittungsstempel  befreit.

6  20.  Anträge  auf  Eintragung  oder  Löschung  von  Forderungen  und  Vermerken,
welche  in  dem  Monate,  in  welchem  die  Renten  fällig  werden,  eingereicht  werden,  sind  erst
nach  Ablauf  desselben  zu  erledigen.

&21.  Die  behufs  Eintragung  der  Forderung  eingereichten  Schuldverschreibungen
sind  zu  löschen  und  zu  vernichten.

Der  Landtagsausschuß  zur  Verwaltung  der  Staatsschulden  ist  insbesondere  auch  dafür
verantwortlich,  daß  die  im  Staatsschuldbuche  eingetragenen  Forderungen  und  die  noch
umlaufenden  Schuldverschreibungen  über  3  procentige  jährliche  Renten  zusammen  den
gesetzlich  festgestellten  Betrag  der  letzteren  nicht  überschreiten.

#22.  Im  Falle  der  Wiederaufhebung  oder  Abänderung  des  gegenwärtigen  Gesetzes
sind  die  Inhaber  eingetragener  Forderungen  verpflichtet,  an  deren  Stelle  Staatsschuldverschreibungen
  über  3  procentige  jährliche  Rente  anzunehmen.  .

#  23.  Mit  der  Ausführung  des  gegenwärtigen  Gesetzes  sind  Unser  Finanz-Ministerium,
  welches  auch  den  Zeitpunkt  zu  bestimmen  hat,  mit  welchem  dasselbe  in  Kraft
tritt,  und  der  Landtagsausschuß  zu  Verwaltung  der  Staatsschulden  beauftragt.

1884.  22