Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

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Die Revisionsschrift ist der Gegenpartei von Amts wegen 
zuzustellen. Die erforderliche Zahl von beglaubigten Abschriften 
soll der Beschwerdeführer mit der Revisionsschrift einreichen. 
§ 554. 
Der Revisionskläger muß die Revision begründen. 
Die Revisionsbegründung erfolgt, sofern sie nicht bereits in 
der Revisionsschrift enthalten ist, durch Einreichung eines Schrift- 
satzes bei dem Revisionsgerichte. Die Frist für die Revisions- 
begründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit dem Ablaufe 
der Revisionsfrist und kann durch Vereinbarung der Parteien 
nicht verlängert werden. 
Die Revisionsbegründung muß enthalten: 
1. die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen 
Aufhebung beantragt werde (Revisionsanträge); 
2. die Angabe der Revisionsgründe und zwar: 
a) insoweit die Revision darauf gestützt wird, daß eine 
Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet sei, die 
Bezeichnung der Rechtsnorm; 
b) insoweit die Revision darauf gestützt wird, daß das 
Gesetz in bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Be- 
zeichnung der Tatsachen, welche den Mangel ergeben; 
c) insoweit die Revision darauf gestützt wird, daß unter 
Verletzung des Gesetzes Tatsachen festgestellt, übergangen 
oder als vorgebracht angenommen seien, die Bezeichnung 
dieser Tatsachen. 
In der Revisionsbegründung soll ferner der Wert des nicht 
in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegen- 
standes angegeben werden, wenn die Zulässigkeit der Revision von 
diesem Werte abhängt. 
Die Vorschriften des § 553 Abs. 2 und des § 553 a Abs. 2 
finden auf die Revisionsbegründung entsprechende Anwendung. 
Nach dem Ablaufe der Begründungsfrist ist die Geltend- 
machung neuer Revisionsgründe nicht zulässig. 
§ 554 a. 
Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob 
die Revision an sich statthaft und ob die Einlegung und Be- 
gründung in der gesetzlichen Form und Frist erfolgt sei. Mangelt 
es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzu- 
lässig zu verwerfen. 
Die Entscheidung kann ohne vorgängige mündliche Ver- 
handlung durch Beschluß erfolgen.
	        
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