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§ 555.
Wird die Revision nicht durch Beschluß als unzulässig ver-
worfen, so ist der Termin zur mündlichen Verhandlung von Amts
wegen zu bestimmen und den Parteien bekannt zu machen.
In betreff der Frist, welche zwischen dem Zeitpunkte der
Bekanntmachung des Termins und der mündlichen Verhandlung
liegen muß, finden die Vorschriften des § 262 entsprechende
Anwendung.
§ 556.
Der Revisionsbeklagte kann sich bis zum Ablaufe der Be-
gründungsfrist der Revision anschließen, selbst wenn er auf die
Revision verzichtet hat.
Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Revisions-
anschlußschrift bei dem Revisionsgerichte. Die Anschlußrevision
muß in der Anschlußschrift begründet werden. Die Vorschriften des
§ 521 Abs. 2, der §§ 522, 553, des § 553a Abs. 2, des § 554
Abs. 3, 6 und des § 554 a finden entsprechende Anwendung.
6. Der § 559 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:
Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegen nur die von
den Parteien gestellten Anträge und, soweit die Revision darauf
gestützt wird, daß das Gesetz in bezug auf das Verfahren verletzt
sei, nur die nach Maßgabe der §§ 554, 556 geltend gemachten
Revisionsgründe. Bei der Prüfung, ob sonst das Gesetz verletzt
sei, ist das Revisionsgericht an die von den Parteien geltend ge-
machten Revisionsgründe nicht gebunden.
7. Im § 561 Satz 2 werden die Worte "im § 554 Nr. 2, 3" durch die
Worte „im § 554 Nr. 2b, c" ersetzt.
8. Im § 566 werden die Worte „über die Prüfung der Zuständigkeit
des Gerichts und der Zulässigkeit des Rechtsmittels“ gestrichen.
9. An die Stelle des § 567 Abs. 2 tritt folgende Vorschrift:
Gegen die in betreff der Prozeßkosten erlassenen Entscheidungen
der Oberlandesgerichte ist eine Beschwerde nicht zulässig.
10. An die Stelle des § 568 Abs. 3, 4 treten folgende Vorschriften:
Entscheidungen der Landgerichte in betreff der Prozeßkosten
unterliegen einer weiteren Beschwerde nur, wenn die Beschwerde-
summe den Betrag von fünfzig Mark übersteigt.
Gegen die Entscheidungen der Oberlandesgerichte findet eine
weitere Beschwerde nicht statt.