Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

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Artikel III. 
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündigung in Kraft. In An- 
sehung der Rechtsmittel gegen die vor diesem Zeitpunkte bereits verkündeten oder 
von Amts wegen zugestellten Entscheidungen der Oberlandesgerichte finden jedoch 
die bisherigen Vorschriften Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 5. Juni 1905. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf von Bülow. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs- Gesetzblatts sind an das Kaiserliche Postzeitungsamt in Berlin W. 9 zu richten. 
  
 
	        
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