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Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 25.
Inhalt: Gesetz über die Bildung deutscher Kommunalverbände in den Konsulargerichtsbezirken. S. 541. —
Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Nr. XXXVa in Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrs-
ordnung. S. 542.
(Nr. 3140.) Gesetz über die Bildung deutscher Kommunalverbände in den Konsulargerichts-
bezirken. Vom 3. Juni 1905.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
§ 1.
Durch Beschluß des Bundesrats kann einer deutschen Niederlassung in
einem Konsulargerichtsbezirke das Recht eines Kommunalverbandes verliehen
werden; die Verleihung erfolgt auf Grund einer vom Reichskanzler nach An-
hörung der Beteiligten erlassenen Gemeindeordnung. Durch die Verleihung er-
langt der Verband Rechtsfähigkeit.
Die Verleihung ist unter Angabe des Namens, den der Verband zu führen
hat, durch den Reichsanzeiger zu veröffentlichen.
Der Verband untersteht der Aufsicht des Reichskanzlers.
Durch Beschluß des Bundesrats kann dem Verband im öffentlichen Inter-
esse das Recht eines Kommunalverbandes wieder entzogen werden; durch die Ent-
ziehung verliert der Verband die Rechtsfähigkeit. Die Entziehung ist durch den
Reichsanzeiger zu veröffentlichen.
§ 2.
Die Gemeindeordnung hat die näheren Bestimmungen über die Verfassung
des Kommunalverbandes zu enthalten, insbesondere:
1. über den Zweck des Verbandes;
2. über die ihm zustehenden Befugnisse des öffentlichen Rechtes;
3. über den Erwerb und den Verlust der Mitgliedschaft;
Reichs-Gesetzbl. 1905. 86
Ausgegeben zu Berlin den 14. Juni 1905.