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4. über die Rechte und Pflichten der Mitglieder;
5. über die Organe des Verbandes und ihre Befugnisse;
6. über die Vertretung des Verbandes nach außen;
7. über die Feststellung des Haushalts für den Verband sowie über die
Rechnungslegung;
8. über die Ausübung der Aufsicht durch den Reichskanzler.
Soweit nicht in der Gemeindeordnung ein anderes bestimmt ist, finden die
Vorschriften der §§ 24, 26 bis 39, 45 bis 53 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
entsprechende Anwendung.
§ 3.
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündigung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 3. Juni 1905.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Bülow.
(Nr. 3141.) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Nr. XXXVa in Anlage B zur
Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 8. Juni 1905.
Auf Grund des Abs. 2 der Eingangsbestimmungen zur Eisenbahn-Verkehrs-
ordnung wird in Ergänzung der Nr. XXXVa in Anlage B dieser Ordnung
verfügt, daß
fertige Metallpatronen für Feldgeschütze bis auf weiteres unter
folgenden Bedingungen zur Beförderung zugelassen werden:
1. Die Patronen dürfen weder mit Zündhütchen in den Kartuschhülsen
noch mit Zündern in den Geschossen versehen sein, sondern müssen
an Stelle der Zündhütchen und Zünder Zinkverschlußschrauben
enthalten.
2. Die Patronen sind in gut gearbeitete, dem Gewichte des Inhalts
entsprechend starke Holzkisten, die im Innern mit Zinkblech aus-
geschlagen sein müssen, so fest zu verpacken, daß eine Bewegung
während der Beförderung ausgeschlossen ist.