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Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Betriebe, in denen Maler., Anstreicher-, Tüncher-, Weißbinder, oder
Lackiererarbeiten ausgeführt werden. S. ö58.
(Nr. 3145.) Bekanntmachung, betreffend Betriebe, in denen Maler-, Anstreicher-, Tüncher.,
Weißbinder= oder Lackiererarbeiten ausgeführt werden. Vom 27. Juni 1905.
Auf Grund des 9 120e der Gewerbeordnung hat der Bundesrat für Betriebe,
in denen Maler-, Anstreicher-, Tüncher-, Weißbinder= oder Lackiererarbeiten aus-
geführt werden, folgende Vorschriften erlassen:
I. Vorschriften für die Betriebe des Maler-, Anstreicher-, Tüncher-, Weiß-
binder= oder Lackierergewerbes.
1.
Bei dem Zerkleinern, dem Mengen, dem Mischen und der sonstigen Ver-
arbeitung von Bleiweiß, anderen Bleifarben oder ihren Gemischen mit anderen
Stoffen in trockenem Zustande dürfen die Arbeiter mit den bleihaltigen Farbstoffen
nicht in unmittelbare Berührung kommen und müssen vor dem sich entwickelnden
Staube ausreichend geschützt sein.
82.
Das Anreiben von Bleiweiß mit Ol oder Firnis darf nicht mit der Hand,
sondern nur auf mechanischem Wege in Behältern vorgenommen werden, die
so eingerichtet sind, daß auch bei dem Einfüllen des Bleiweißes kein Staub in
die Arbeitsräume gelangen kann.
Dasselbe gilt von anderen Bleifarben. Jedoch dürfen diese auch mit der
Hand angerieben werden, wenn dabei nur männliche Arbeiter über achtzehn Jahre
beschäftigt werden und die von einem Arbeiter an einem Tage anzureibende Menge
bei Mennige 1 Kilogramm, bei anderen Bleifarben 100 Gramm nicht übersteigt.
83.
Das Abschleifen und Abbimsen trockener Olfarbenanstriche oder Spachtel,
welche nicht nachweislich bleifrei sind, darf nur nach vorheriger Anfeuchtung aus-
geführt werden.
Reichs= Gesetzbl. 1905. 89
Ausgegeben zu Berlin den 1. Juli 1905.