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Der Schleifschlamm und die beim Abschleifen und Abbimsen entstehenden
Abfälle sind, bevor sie trocken geworden sind, zu entfernen.
§ 4.
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß sich die Arbeiter, welche mit
Bleifarben oder ihren Gemischen in Berührung kommen, mit Malerkitteln oder
anderen vollständig deckenden Arbeitsanzügen und einer Kopfbedeckung versehen
und sie während der Arbeit benutzen.
§ 5.
Allen Arbeitern, die mit Maler-, Anstreicher-, Tüncher-, Weißbinder- oder
Lackiererarbeiten beschäftigt werden, bei denen sie Bleifarben oder deren Gemische
verwenden, müssen Waschgefäße, Bürsten zum Reinigen der Hände und Nägel,
Seife und Handtücher zur Verfügung gestellt werden.
Werden solche Arbeiten auf einem Neubau oder in einer Werkstatt aus-
geführt, so muß den Arbeitern Gelegenheit gegeben werden, sich an einem frost-
freien Orte zu waschen und ihre Kleidungsstücke sauber aufzubewahren.
§ 6.
Der Arbeitgeber hat die Arbeiter, welche mit Bleifarben oder deren Ge-
mischen in Berührung kommen, auf die ihnen drohenden Gesundheitsgefahren
hinzuweisen und ihnen bei Antritt des Arbeitsverhältnisses das nachstehend
abgedruckte Merkblatt, sofern sie es noch nicht besitzen, sowie einen Abdruck dieser
Bestimmungen auszuhändigen.
II. Vorschriften für Betriebe, in denen Maler-, Anstreicher-, Tüncher-,
Weißbinder- oder Lackiererarbeiten im Zusammenhange mit einem anderen
Gewerbebetrieb ausgeführt werden.
§ 7.
Für die Beschäftigung von Arbeitern, welche in einem anderen Gewerbe-
betriebe ständig oder vorwiegend bei Maler-, Anstreicher-, Tüncher-, Weißbinder-
oder Lackiererarbeiten verwendet werden und dabei Bleifarben oder deren Gemische -
und zwar nicht nur gelegentlich - benutzen, gelten die Bestimmungen der
§§ 1 bis 6.
Findet eine solche Beschäftigung in einer Fabrik oder auf einer Werft statt,
so gelten außerdem die Bestimmungen der §§ 8 bis 11.
§ 8.
Den Arbeitern muß ein besonderer Raum zum Waschen und Ankleiden
zur Verfügung gestellt werden, der sauber zu halten, bei kalter Witterung zu
heizen und mit Einrichtungen zur Verwahrung der Kleidungsstücke zu versehen ist.