Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1823. (7)

.  1.

Jeder  Unterthan  und  Einwohner  des  Großherzogthumes  hat  die  Obliegenheit,  wenn  er
einen  Menschen  in  Lebensgefahr  oder  schon  in  einem  todaͤhnlichen  Zustande  sindet,  zu  Rettung
  desselben  ohne  Verzug,  so  weit  es  irgend  moͤglich  ist,  die  Mittel  anzuwenden,  die  in
dein  mit  O  bezeichneten  Anhange  dieses  Gesetzes  vorgeschrieben  sind  und  nach  den  Umständen
  zur  Anwendung  gebracht  werden  koͤnnen.  So  bald  hierzu  die  Mitwirkung  Anderer  ersorderlich
  ist,  sind  die  zur  Hülfe  nöthigen  Versonen,  vornehmlich  Arzt  und  Wundarzt,  auf
das  Schleunigste  berbey  zu  rufen.

Die  Anordnungen  des  Arztes  und  Wundarztes  sind  alsdann  von  den  übrigen  Hülfeleistenden
  genau  zu  befolgen.  «

§,-.-.

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sich  nicht  der  wirklich  erfolgte  Tod  desselben  durch  unmittelbar  in  die  Sinne  fallende,
entscheidende  Erscheinungen,  (absolut  tödtliche  äußere  Verletungen  z.  B.  zerschlagene  Hirnschale,
  vom  Leibe  getrennter  Kopf  oder  bereles  eingetretene  Verwesung)l  ohne  allen  Zweifel
orkennen  läßt,  augenblicklich  in  das  Werk  zu  sehen,  ohne  die  Amkunft  der  Gerichtspeosonen
  zu  erwarten.

Doch  ist  der  nächsten  Gerichtöbehörde  die  gebührenbe  Anzeige  zu  machen,  so  bald  eine
der  anwesenden  Personen  von  dem  Verunglückten  sich  entfernen  kann,  ohne  daß  dadurch
der  Beystand  zur  Rettung  verabscumt  und  entzogen  wird.

8.  3.

Jede  inländische  Obrigkeit,  welche  dem  Orte,  wo  ein  solcher  Verunglückter  angetroffenwurde,
  sich  zunächst  befindet,  ist  nicht  allein  befugt,  sondern  auch  verpflichtet,  alle  dem
Zwecke  der  Lebensrektung  förderliche  Anordnungen  und  Verfügungen  zu  treffen,  ohne  daß
dieses  ,  hinsschtlich  der  Gerichtsbarkeits-oder  sonstigen  Kompetenz-Verhältnisse,  irgend  alo
Eingriff  und  Störung  von  der  einen  oder  als  Besikhandlung  von  der  andern  Seite  betrachtet
  werden  kann..

Ein  Gleiches  gilt  auch  im  Betresf  der  Wirksamkeit  der  Aerzte  und  Wundärztr,  sie
mögen  för  den  Bezirk,  in  welchem  der  Fall  vorkommc,  amtlich  angestellt  seyn  oder  niche.