Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

— 666 — 
  
  
  
  
Nummer des                                                                                                                          Zollsatz 
deutschen                               Benennung der Gegenstände                                         für 
allgemeinen                                                                                                                  1 Doppelzentner 
Tarifs                                                                                                                                         Mark 
665 Tüten, Beutel, Säcke, Faltbeutel, Faltschachteln und dergleichen Be- 
hältnisse, auch Briefumschläge, unbedruckt oder bedruckt:  
ohne Verbindung mit anderen Stoffen..................... 12 
in Verbindung mit Gespinstwaren, Gelatine, Stanniol, Metall- 
papier oder ähnlichen Stoffen 20 
aus 680 Polierfähiger Kalkstein, an mehr als drei Seiten gesägt, an den nicht 
gesägten Seiten roh oder bloß roh behauen 0,25 
Anmerkung. Bei Steinen der bezeichneten Art werden diejenigen 
Seiten, welche mit dem Drahtseil geschnitten sind, nicht als gesägt, sondern als 
roh behandelt, soweit die Züge des Drahtseils daran erkennbar sind oder die 
Anwendung desselben seitens des Einbringers nachgewiesen wird. 
681 Pflastersteine 0,20 
aus 682 Platten aus Marmor, gesägt (geschnitten) oder gespalten, weder geschliffen 
noch gehobelt, poliert oder mit Schmelz überzogen 2,50 
Anmerkung zu Nr. 682. Platten von mehr als 16 Zentimeter Stärke 
sind je nach ihrer Art nach Nr. 680 zu verzollen. 
aus 685  Steinmetzarbeiten aus polierfähigem Kalkstein, ungeschliffen, ungehobelt, 
auch in Verbindung mit unlackiertem, unpoliertem Holze oder Eisen, 
von schlichter, nicht profilierter Arbeit, nicht abgedreht, nicht verziert: 
lediglich mit dem Spitzhammer oder dem Spitzmeißel bearbeitet.. 0,50 
andere.............................................. 1 
Anmerkung. Als nicht verziert sind Steinmetzarbeiten der bezeichneten 
Art auch dann anzusehen, wenn sie entweder ganz oder teilweise schariert oder 
mit dem Kraushammer bearbeitet und zugleich mit einer scharierten einfachen Ein- 
fassung versehen sind. In beiden Fällen darf die Scharierung in regelmäßigen, 
nicht Muster bildenden Linien ausgeführt sein. 
aus 714 Mauersteine (Mauerziegel, Backsteine) aus farbig sich brennendem Ziegel- 
ton, ungebrannt oder gebrannt, unglasiert, nicht unter Nr. 713 des 
allgemeinen Tarifs fallend: 
rauh (Hintermauerungssteine) 0,05 
glatt (Verblendsteine). ...............0.05    
 
	        
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