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Nummer des Zollsatz
deutschen Benennung der Gegenstände für
allgemeinen 1 Doppelzentner
Tarifs Mark
665 Tüten, Beutel, Säcke, Faltbeutel, Faltschachteln und dergleichen Be-
hältnisse, auch Briefumschläge, unbedruckt oder bedruckt:
ohne Verbindung mit anderen Stoffen..................... 12
in Verbindung mit Gespinstwaren, Gelatine, Stanniol, Metall-
papier oder ähnlichen Stoffen 20
aus 680 Polierfähiger Kalkstein, an mehr als drei Seiten gesägt, an den nicht
gesägten Seiten roh oder bloß roh behauen 0,25
Anmerkung. Bei Steinen der bezeichneten Art werden diejenigen
Seiten, welche mit dem Drahtseil geschnitten sind, nicht als gesägt, sondern als
roh behandelt, soweit die Züge des Drahtseils daran erkennbar sind oder die
Anwendung desselben seitens des Einbringers nachgewiesen wird.
681 Pflastersteine 0,20
aus 682 Platten aus Marmor, gesägt (geschnitten) oder gespalten, weder geschliffen
noch gehobelt, poliert oder mit Schmelz überzogen 2,50
Anmerkung zu Nr. 682. Platten von mehr als 16 Zentimeter Stärke
sind je nach ihrer Art nach Nr. 680 zu verzollen.
aus 685 Steinmetzarbeiten aus polierfähigem Kalkstein, ungeschliffen, ungehobelt,
auch in Verbindung mit unlackiertem, unpoliertem Holze oder Eisen,
von schlichter, nicht profilierter Arbeit, nicht abgedreht, nicht verziert:
lediglich mit dem Spitzhammer oder dem Spitzmeißel bearbeitet.. 0,50
andere.............................................. 1
Anmerkung. Als nicht verziert sind Steinmetzarbeiten der bezeichneten
Art auch dann anzusehen, wenn sie entweder ganz oder teilweise schariert oder
mit dem Kraushammer bearbeitet und zugleich mit einer scharierten einfachen Ein-
fassung versehen sind. In beiden Fällen darf die Scharierung in regelmäßigen,
nicht Muster bildenden Linien ausgeführt sein.
aus 714 Mauersteine (Mauerziegel, Backsteine) aus farbig sich brennendem Ziegel-
ton, ungebrannt oder gebrannt, unglasiert, nicht unter Nr. 713 des
allgemeinen Tarifs fallend:
rauh (Hintermauerungssteine) 0,05
glatt (Verblendsteine). ...............0.05