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Numner des Zollsatz
deutschen Benennung der Gegenstände für
allgemeinen 1 Doppelzentner
Tarifs Mark
aus 716 3 Zentimeter oder darüber dicke Pflasterplatten aus Ton oder gemeinem
Steinzeug, einfarbig, unglasiert oder glasiert . .. ........ ........ 0,50
Anmerkung. 3 Zentimeter oder darüber dicke Plasterplatten aus Ton
oder gemeinem Steinzeug unterliegen, falls sie mehrfarbig sind, der Verzollung
als mehrfarbige Bodenplatten (Nr. 728).
725 Schmelztiegel, Retorten, Muffeln, Kapseln, Röhren, Zylinder, Platten,
Düsen und andere nicht als Steine zu bezeichnende geformte feuerfeste
Erzeugnisse aus Ton oder toniger Masse, unglasiert oder glasiert; auch
Schmelztiegel aus Magnesiazement oder Speckstein 1,50
aus 728 Bodenplatten aus Ton oder gefrittetem Tonzeug, einschließlich der weniger
als 3 Zentimeter dicken Pflasterplatten aus Ton oder gemeinem Stein-
zeug, unglasiert oder glasiert, glatt oder verziert:
einfarbig 2
mehrfarbig ... 4
aus 733 Isolatoren aus weißem Porzellan zu elektrischen Zwecken 10
(aus 737/40) Hohlglas:
aus 737 weder gepreßt noch geschliffen, poliert, abgerieben, geschnitten, geätzt oder für 1 Doppelzentner
gemustert: weiß (auch halbweiß) durchsichtig, auch mit einzelnen Rohgewicht
Ringen von massivem weißen (auch halbweißen) Glase 8
738 bloß mit gepreßten Böden oder durch Schleifen, Pressen usw. gestalteten
oder verzierten Stöpseln:
gefärbt oder weiß undurchsichtig, auch mit gefärbtem oder mit weißem
undurchsichtigen Glase überfangen 12
anderes ...................12
für
1 Doppelzentner