Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

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2. In Nr. XXXV e wird der mit „Chlorat-Sprengstoffen“ beginnende 
Absatz gestrichen. 
Die Bestimmung zu 1. tritt sofort, die Bestimmung zu 2. am 1. September 
d. J. in Kraft. 
Berlin, den 24. Juli 1905. 
Das Reichs-Eisenbahnamt. 
In Vertretung: 
von Misani. 
  
(Nr. 3159.) Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den 
Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 26. Juli 1905. 
Die Liste der Eisenbahnstrecken, auf welche das Internationale Übereinkommen 
über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (Ausgabe vom Januar 1905, 
Reichs-Gesetzbl. S. 157), ist unter „Deutschland. B.“) wie folgt, geändert 
worden: 
1. Hinter Ziffer 97 ist nachgetragen: 
97a. Die von der Herby—Czenstochauer Eisenbahn betriebene Strecke 
von der russisch-deutschen Grenze bei Herby bis Preußisch- 
Herby. 
2. An Stelle der Ziffer 103 ist gesetzt: 
Die von der Böhmischen Nordbahn betriebenen Strecken von 
der österreichisch- deutschen Grenze: 
103. bei Ebersbach bis Ebersbach. 
103a. bei Sebnitz bis Sebnitz. 
Berlin, den 26. Juli 1905. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
von Misani. 
  
 
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs- Gesetzblatts sind an das Kaiserliche Postzeitungsamt in Berlin W. 9 zu richten. 
  
 
	        
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