Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

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punkte dieser Regelung werden Gebühren für das bezeichnete Verfahren nur in- 
soweit erhoben, als dies zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung vorgesehen 
ist; bare Auslagen find zu erstatten. 
§ 34. 
Eingeborene im Sinne des § 2 der Verordnung, betreffend die Rechts- 
verhältnisse in den deutschen Schutzgebieten, vom 9. November 1900 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 1005) unterliegen den Vorschristen dieser Verordnung nur insoweit, 
als dies durch den Gouverneur bestimmt wird. 
§ 35. 
Die in dieser Verordnung dem Reichskanzler zugewiesenen Obliegenheiten 
werden in dessen Vertretung durch das Auswärtige Amt (Kolonial-Abteilung) wahr- 
genommen. Der Ausdruck Gouverneur bezieht sich im Sinne dieser Verordnung 
auch auf den Landeshauptmann des Schutzgebiets der Marshallinseln und den 
Vizegouverneur im Inselgebiete der Karolinen, Palau und Marianen. 
§ 36. 
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1905 in Kraft. Gleichzeitig treten 
die Verordnung, betreffend den Erlaß von Verordnungen auf dem Gebiete der 
allgemeinen Verwaltung, des Zoll- und Steuerwesens für die westafrikanischen 
Schutzgebiete, vom 19. Juli 1886 und die Verordnung, betreffend den Erlaß 
von Verordnungen auf dem Gebiete der allgemeinen Verwaltung des Zoll- und 
Steuerwesens für das Schutzgebiet der Marshall-, Brown- und Providence-Inseln, 
vom 15. Oktober 1886 außer Kraft. 
Die übrigen bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung erlassenen Vorschriften, 
durch die das Verfahren der Verwaltungsbehörden auf bestimmten Gebieten ihrer 
Tätigkeit, insbesondere dem Zoll- und Steuerwesen geregelt ist, bleiben in Geltung, 
bis sie von den Stellen, von denen sie ausgegangen sind, aufgehoben werden. 
Auf dem Gebiete des Zoll- und Steuerwesens bleiben der Reichskanzler und die 
von ihm dazu ermächtigten Behörden auch in Zukunft, jedoch unbeschadet der 
Vorschrift des § 23 Abs. 2 befugt, von dieser Verordnung abweichende Vor- 
schriften zu erlassen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. — 
Gegeben an Bord Meiner Yacht Hohenzollern, Gefle, den 14. Juli 1905. 
(L. S) Wilhelm. 
Fürst von Bülow. 
  
 
	        
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