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punkte dieser Regelung werden Gebühren für das bezeichnete Verfahren nur in-
soweit erhoben, als dies zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung vorgesehen
ist; bare Auslagen find zu erstatten.
§ 34.
Eingeborene im Sinne des § 2 der Verordnung, betreffend die Rechts-
verhältnisse in den deutschen Schutzgebieten, vom 9. November 1900 (Reichs-
Gesetzbl. S. 1005) unterliegen den Vorschristen dieser Verordnung nur insoweit,
als dies durch den Gouverneur bestimmt wird.
§ 35.
Die in dieser Verordnung dem Reichskanzler zugewiesenen Obliegenheiten
werden in dessen Vertretung durch das Auswärtige Amt (Kolonial-Abteilung) wahr-
genommen. Der Ausdruck Gouverneur bezieht sich im Sinne dieser Verordnung
auch auf den Landeshauptmann des Schutzgebiets der Marshallinseln und den
Vizegouverneur im Inselgebiete der Karolinen, Palau und Marianen.
§ 36.
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1905 in Kraft. Gleichzeitig treten
die Verordnung, betreffend den Erlaß von Verordnungen auf dem Gebiete der
allgemeinen Verwaltung, des Zoll- und Steuerwesens für die westafrikanischen
Schutzgebiete, vom 19. Juli 1886 und die Verordnung, betreffend den Erlaß
von Verordnungen auf dem Gebiete der allgemeinen Verwaltung des Zoll- und
Steuerwesens für das Schutzgebiet der Marshall-, Brown- und Providence-Inseln,
vom 15. Oktober 1886 außer Kraft.
Die übrigen bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung erlassenen Vorschriften,
durch die das Verfahren der Verwaltungsbehörden auf bestimmten Gebieten ihrer
Tätigkeit, insbesondere dem Zoll- und Steuerwesen geregelt ist, bleiben in Geltung,
bis sie von den Stellen, von denen sie ausgegangen sind, aufgehoben werden.
Auf dem Gebiete des Zoll- und Steuerwesens bleiben der Reichskanzler und die
von ihm dazu ermächtigten Behörden auch in Zukunft, jedoch unbeschadet der
Vorschrift des § 23 Abs. 2 befugt, von dieser Verordnung abweichende Vor-
schriften zu erlassen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel. —
Gegeben an Bord Meiner Yacht Hohenzollern, Gefle, den 14. Juli 1905.
(L. S) Wilhelm.
Fürst von Bülow.