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§ 3.
Bestellung von Vertretern im Schutzgebiete. Für alle das Schürfen (§ 10) und den Bergbau (§ 36) betreffenden gerichtlichen
und außergerichtlichen Angelegenheiten müssen Personen, die nicht im Schutzgebiet
ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben, sowie Gesellschaften, die dort
keine Niederlassung im Sinne der §§. 17, 21 der Zivilprozeßordnung haben, einen
sich daselbst dauernd aufhaltenden Vertreter gerichtlich oder notariell bestellen und
der Bergbehörde bezeichnen. Der Gouverneur ist befugt, den Wohnsitz oder
Aufenthalt oder die Niederlassung in solchen Teilen des Schutzgebiets, welche von
dem Sitze der Bergbehörde besonders schwer erreichbar sind, dem Wohnsitz
oder Aufenthalt oder der Niederlassung außerhalb des Schutzgebiets für gleich zu
erklären.
Bis die im Abs. 1 bezeichnete Verpflichtung erfüllt wird, ist der Gouverneur
befugt, auf Kosten des Verpflichteten einen Vertreter zu bestellen.
Eingeborene und andere Farbige dürfen als Vertreter nur mit Zustimmung
der Bergbehörde bestellt werden. ·
§ 4.
Beschwerde gegen Entscheidungen der Verwaltungsbehörde. Gegen die in Ausführung dieser Verordnung ergehenden Entscheidungen
der der Verwaltungsbehörden findet die Beschwerde statt, soweit sie nicht für aus-
geschlossen erklärt ist.
Auf das Beschwerdeverfahren finden, soweit in dieser Verordnung nicht ein
anderes vorgeschrieben ist, die auf die Beschwerde gegen Polizeiverfügungen bezüglichen
Vorschriften der §§ 16 bis 21 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Zwangs-
und Strafbefugnisse der Verwaltungsbehörden in den Schutzgebieten Afrikas und
der Südsee, vom 14. Juli 1905 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung,
daß die Frist für die Beschwerde, abgesehen von den in der gegenwärtigen Ver-
ordnung vorgesehenen Ausnahmefällen, drei Monate, für die weitere Beschwerde
vier Wochen beträgt.
§ 5.
Rechtsweg gegen Entscheidungen der Verwaltungsbehörden. Gegen die in Ausführung dieser Verordnung ergehenden Entscheidungen
der der Verwaltungsbehörden über Ansprüche privatrechtlicher Natur ist neben der
Beschwerde (§ 4) der Rechtsweg insoweit zulässig, als er nicht ausdrücklich aus-
gschlossen ist. Soweit hiernach der Rechtsweg zulässig ist, findet aus den
bezeichneten Entscheidungen auf Antrag des danach Berechtigten und auf dessen
Gefahr eine vorläufige Zwangsvollstreckung durch das nach § 764 Abs. 2 der Zivil-
prozeßordnung zuständige Gericht statt. Die Vollstreckung hängt davon ab, daß der
Berechtigte die Stellung einer angemessenen Sicherheit für den Ersatz des dem
anderen Teile aus der Vollstreckung erwachsenden Schadens nachweist.
Der Antragsteller ist auch ohne Verschulden und über den Betrag der
geleisteten Sicherheit hinaus zum Schadensersatze verpflichtet.
Die Haftung der Sicherheit erlischt mit dem Ablaufe von zwei Jahren nach
ihrer Bestellung, es sei denn, daß bis dahin der Rechtsweg beschritten ist.