Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

— 728 — 
§ 3. 
Bestellung von Vertretern im Schutzgebiete. Für alle das Schürfen (§ 10) und den Bergbau (§ 36) betreffenden gerichtlichen 
  und außergerichtlichen Angelegenheiten müssen Personen, die nicht im Schutzgebiet 
 ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben, sowie Gesellschaften, die dort 
keine Niederlassung im Sinne der §§. 17, 21 der Zivilprozeßordnung haben, einen 
sich daselbst dauernd aufhaltenden Vertreter gerichtlich oder notariell bestellen und 
der Bergbehörde bezeichnen. Der Gouverneur ist befugt, den Wohnsitz oder 
Aufenthalt oder die Niederlassung in solchen Teilen des Schutzgebiets, welche von 
dem Sitze der Bergbehörde besonders schwer erreichbar sind, dem Wohnsitz 
oder Aufenthalt oder der Niederlassung außerhalb des Schutzgebiets für gleich zu 
erklären. 
Bis die im Abs. 1 bezeichnete Verpflichtung erfüllt wird, ist der Gouverneur 
befugt, auf Kosten des Verpflichteten einen Vertreter zu bestellen. 
Eingeborene und andere Farbige dürfen als Vertreter nur mit Zustimmung 
der Bergbehörde bestellt werden. · 
§ 4. 
Beschwerde gegen Entscheidungen der Verwaltungsbehörde. Gegen die in Ausführung dieser Verordnung ergehenden Entscheidungen 
 der der Verwaltungsbehörden findet die Beschwerde statt, soweit sie nicht für aus- 
 geschlossen erklärt ist. 
Auf das Beschwerdeverfahren finden, soweit in dieser Verordnung nicht ein 
anderes vorgeschrieben ist, die auf die Beschwerde gegen Polizeiverfügungen bezüglichen 
Vorschriften der §§ 16 bis 21 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Zwangs- 
und Strafbefugnisse der Verwaltungsbehörden in den Schutzgebieten Afrikas und 
der Südsee, vom 14. Juli 1905 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, 
daß die Frist für die Beschwerde, abgesehen von den in der gegenwärtigen Ver- 
ordnung vorgesehenen Ausnahmefällen, drei Monate, für die weitere Beschwerde 
vier Wochen beträgt. 
  
§ 5. 
Rechtsweg gegen Entscheidungen der Verwaltungsbehörden. Gegen die in Ausführung dieser Verordnung ergehenden Entscheidungen 
 der der Verwaltungsbehörden über Ansprüche privatrechtlicher Natur ist neben der 
 Beschwerde (§ 4) der Rechtsweg insoweit zulässig, als er nicht ausdrücklich aus- 
gschlossen ist. Soweit hiernach der Rechtsweg zulässig ist, findet aus den 
bezeichneten Entscheidungen auf Antrag des danach Berechtigten und auf dessen 
Gefahr eine vorläufige Zwangsvollstreckung durch das nach § 764 Abs. 2 der Zivil- 
prozeßordnung zuständige Gericht statt. Die Vollstreckung hängt davon ab, daß der 
Berechtigte die Stellung einer angemessenen Sicherheit für den Ersatz des dem 
anderen Teile aus der Vollstreckung erwachsenden Schadens nachweist. 
Der Antragsteller ist auch ohne Verschulden und über den Betrag der 
geleisteten Sicherheit hinaus zum Schadensersatze verpflichtet. 
Die Haftung der Sicherheit erlischt mit dem Ablaufe von zwei Jahren nach 
ihrer Bestellung, es sei denn, daß bis dahin der Rechtsweg beschritten ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.