Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

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Abgesehen von den vorstehenden Fällen sind die in dieser Verordnung vor- 
gesehenen Entscheidungen und sonstigen Anordnungen der Verwaltungsbehörden 
vollstrechbar nach Maßgabe der allgemeinen, für die Vollstreckung von Anord- 
nungen der Verwaltungsbehörden im Südwestafrikanischen Schutzgebiete geltenden 
Vorschriften. 
§ 6. 
Zuständigkeit der Gerichte. Wo auf Grund dieser Verordnung ein gerichtliches Verfahren stattfindet, 
ist das Bezirksgericht, in dessen Bezirke das Schürffeld oder Bergbaufeld liegt, 
ausschließlich zuständig. 
Liegt das Feld in den Bezirken mehrerer Gerichte, so bestimmt der zur 
Ausübung der Gerichtsbarkeit zweiter Instanz ermächtigte Beamte, welches dieser 
Gerichte ausschließlich zuständig ist. 
§ 7. 
Vernehmung von Zeugen und Sachverständingen. Den Verwaltungsbehörden bleibt es überlassen, vor den in Ausführung 
dieser Verordnung ergehenden Entscheidungen Zeugen und Sachverständige zu 
hören. Auf die Zuziehung und die Vernehmung finden die Vorschriften der 
Zivilprozeßordnung über den Beweis durch Zeugen und Sachpverständige ent- 
sprechende Anwendung. 
§ 8. 
Rechtshilfe. Auf das Verfahren der Verwaltungsbehörden finden die auf die Rechtshilfe 
bezüglichen Vorschriften des § 30 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die 
Zwangs- und Strafbefugnisse der Verwaltungsbehörden in den Schutzgebieten 
Afrikas und der Südsee, vom 14. Juli 1905 entsprechende Anwendung. 
§ 9. 
Bekanntmachung. Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen 
der Verwaltungsbehörden erfolgen in der ortsüblichen Weise, jedenfalls durch An- 
heftung an die Amtstafel der entscheidenden Behörde. Mit der ersten Anheftung, 
die zu beurkunden ist, ist die Bekanntmachung als bewirkt anzusehen. 
Auf die Bekanntmachungen an bestimmte Personen finden die Vorschriften 
des § 29 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Zwangs- und Strafbefugnisse 
der Verwaltungsbehörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom 
14. Juli 1905 über Bekanntmachungen Anwendung. 
II. Vom Schürfen. 
A. Im allgemeinen. 
§ 10. 
  
 
  
   
 
 
 
Allgemeine Schürffreiheit. Die Aufsuchung der im § 1 bezeichneten Mineralien auf ihren natürlichen   
Ablagerungen (das Schürfen) ist einem jeden gestattet. 

	        
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