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§ 11.
Verbot von Schürfarbeiten an gewissen Stellen. Auf öffentlichen Wegen, öffentlichen Plätzen und Eisenbahnen sowie auf
Begräbnisstätten darf nicht geschürft werden.
Auf anderen Grundstücken ist das Schürfen unstatthaft, soweit nach der
Entscheidung der Bergbehörde überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses
entgegenstehen. Die Bergbehörde entscheidet auch, in welcher Entfernung von
Quellen oder sonstigen Wasserstellen das Schürfen unstatthaft ist.
Unter Gebäuden und in einer Entfernung von ihnen bis zu fünfzig Meter
sowie in Gärten und eingefriedigten Hofräumen darf nicht geschürft werden, es
sei denn, daß die zur Nutzung des Grundstücks Berechtigten und der Eigentümer
ihre ausdrückliche Einwilligung erteilt haben.
§ 12.
Schürfarbeiten auf fremden Grund und Boden. Der Schürfer kann die Überlassung der Benutzung des zur Anlage von
Baulichkeiten, Wegen, Halden., Ablage- und Niederlageplätzen und zu Weide-
zwecken erforderlichen fremden Grund und Bodens sowie des darauf befindlichen
Wassers und Holzes insoweit verlangen, als die Überlassung für die Schürf-
arbeiten notwendig ist, Weide, Wasser und Holz jedoch nur, soweit die Über-
lassung ohne wesentliche Schädigung des Wirtschaftsbetriebs geschehen kann.
Wegen Überlassung dieser Benutzung hat sich der Schürfer in Ansehung eines
bewirtschafteten Grundstücks mit dem Nutzungsberechtigten oder dessen Vertreter
zum Zwecke einer Vereinbarung in Verbindung zu setzen.
Die Benutzung des mit Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden bebauten Grund
und Bodens und der damit in Verbindung stehenden Gartenanlagen und ein-
gefriedigten Hofräume kann der Schürfer nicht verlangen.
§ 13.
Entschädigung für entzogene oder verminderte Nutzung. Der Schürfer ist verpflichtet, den zur Nutzung des Grundstücks Berechtigten
für die entzogene oder verminderte Nutzung monatlich im voraus vollständige
Entschädigung zu leisten und das Grundstück nach beendigter Benutzung zurück-
zugeben.
§ 14.
Ersatz für Wertverminderung. Tritt durch die Benutzung eine Wertverminderung des Grundstücks oder
einer darauf ruhenden Dienstbarkeit ein, so muß der Schürfer bei der Rückgabe
des Grundstücks den Minderwert ersetzen. Für die Erfüllung dieser Verpflichtung
kann der Grundeigentümer wie auch der Dienstbarkeitsberechtigte schon bei der
Überlassung zur Benutzung die Bestellung einer angemessenen Sicherheit verlangen.
§ 15.
Verpftichtung des Schürfers zum Grunderwerbe. Wenn feststeht, daß die Benutzung länger als drei Jahre dauern wird, oder
wenn die Benutzung nach Ablauf von drei Jahren noch fortdauert, so kann der