Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

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§ 21. 
Verjährung. Ansprüche auf Ersatz eines durch das Schürfen verursachten Schadens (§ 20), 
die sich nicht auf Vertrag gründen, verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt 
an, in dem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen 
Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren von dem 
Eintritte des Schadens an. 
§ 22. 
Verfügungsrecht des Schürfers über die beim Schürfen geförderten Mineralien. Der Schürfer darf ohne Zustimmung der Bergbehörde über die bei seinen 
   Schürfarbeiten geförderten Mineralien (§ 1) nur zu Probe-, Versuchs- oder wissen- 
  schaftlichen Zwecken sowie zu Zwecken seiner eigenen Schürfarbeiten verfügen. 
 Die Bergbehörde kann, unbeschadet der im § 91 Nr. 1 angedrohten Strafe, 
von dem, der die Vorschrift des Abs. 1 übertritt, die Herausgabe des Wertes 
der Mineralien, über welche unbefugt verfügt worden ist, verlangen. 
B. Vom Schürffelde. 
§ 23. 
Belegung von Schürffeldern. Der Schürfer kann nach Maßgabe der folgenden Vorschriften ein oder 
 mehrere Schürffelder, sei es als Edelmineralschürffelder, sei es als gemeine 
Schürffelder, belegen. 
Durch die Belegung schließt der Schürfer jeden Dritten, vorbehaltlich 
bereits erworbener Rechte, in einem Edelmineralschürffelde vom Schürfen und 
vom Bergbau auf sämtliche im § 1 bezeichnete Mineralien, in einem gemeinen 
Schürffelde vom Schürfen und vom Bergbau auf die im § 1, II bezeichneten 
Mineralien aus (Schließung des Schürffeldes). 
Die Schürffelder haben, vorbehaltlich etwaiger Ausfälle durch Rechte 
Dritter, in wagerechter Erstreckung die Form eines Rechtecks, und zwar betragen 
die Seitenlinien eines Edelmineralschürffeldes höchstens vierhundert zu zweihundert 
Meter, eines gemeinen Schürffeldes höchstens zwölfhundert zu sechshundert Meter. 
§ 24. 
Die Belegung des Schürffeldes hat in der Weise zu erfolgen, daß an 
einer in die Augen fallenden Stelle, tunlichst in der Mitte des Schürffeldes, ein 
deutlich erkennbares Merkmal aufgerichtet und unterhalten wird. Auf dem Merk- 
male sind in haltbarer Schrift anzugeben: 
1. der Name des Schürfers; 
2. die Art des Schürffeldes (Edelmineralschürffeld, gemeines Schürffeld) 
3. der Tag und die Stunde der Aufrichtung des Merkmals; 
4. behufs Unterscheidung mehrerer von demselben Schürfer in demselben 
Distrikte belegter Schürffelder eine Ordnungsnummer.
	        
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