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Die Anzeige muß enthalten:
1. den Namen, Stand und Wohnort des Schürfers;
2. den Distrikt, in dem das Schürffeld belegen ist;
3. die Art des Schürffeldes (Edelmineralschürffeld, gemeines Schürffeld);
4. den Tag und die Stunde der Aufrichtung des Merkmals;
5. die möglichst genaue Beschreibung der Lage und Ausdehnung des
Schürffeldes unter Angabe der Ordnungsnummer und Beifügung
einer Skizze, aus der dessen Grenzen, seine Größenverhältnisse, die
vorhandenen Geländegegenstände (Tagesgegenstände) sowie die Nord-
richtung in der Weise ersichtlich sein müssen, daß das Schürffeld danach
im Gelände aufgefunden werden kann.
Der Gouverneur kann vorschreiben, daß die Anzeige noch weitere Angaben
zu enthalten hat oder in bestimmter Form zu erstatten ist.
Fehlt der Anzeige eine der erforderlichen Angaben, so kann die Behörde
(Abs. 1) für die Vervollständigung eine Nachfrist setzen.
§ 29.
Geht die Anzeige nicht binnen vier Wochen nach Belegung des Schürffeldes
oder im Falle der Setzung einer Nachfrist binnen dieser Frist bei der Behörde
ein, so hört die Schließung des Schürffeldes auf.
§ 30.
Übertragbarkeit des Schürfrechts. Zur Übertragung des Rechtes am Schürffeld ist die Einigung des Ver-
äußerers und des Erwerbers erforderlich und ausreichend. Die Erklärungen
müssen schriftlich oder zu Protokoll einer öffentlichen Behörde des Schutzgebiets
abgegeben werden. Die Übertragung kann nicht unter einer Bedingung oder
Zeitbestimmung erfolgen. Die Übertragung ist der Bergbehörde anzuzeigen. Bis
zum Eingange der Anzeige kann der in dem Schürfregister Eingetragene von
der Bergbehörde als der hinsichtlich des Schürffeldes Berechtigte und Verpflichtete
behandelt werden.
Über die Eintragung wird auf Antrag gegen Entrichtung einer Gebühr
von zehn Mark eine Bescheinigung erteilt.
§ 31.
Aufgabe des Rechtes am Schürfrecht. Das Recht am Schürffelde kann dadurch aufgegeben werden, daß der
Schürfer von dem Verzichte der Bergbehörde schriftlich oder zu Protokoll Anzeige
erstattet. Mit dem Eingange der Anzeige hört die Schließung des Schürf-
feldes auf.
§ 32.
Verpflichtung, dem Nachbarschürfer die Grenze nachzuweisen. Der Schürfer ist verpflichtet, jedem Nachbarschürfer auf Verlangen den
den Verlauf der Grenzen seines Schürffeldes entweder selbst oder durch eine mit den
Verhältnissen vertraute, bevollmächtigte Person vorzuweisen.