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Vermessungsurkunde. Uber das Ergebnis der Vermessung und Vermarkung wird von der Berg-
behörde oder einer anderweit von dem Gouverneur bezeichneten Behörde eine
Urkunde (die Vermessungsurkunde) aufgenommen, der ein Vermessungsriß bei-
zufügen ist.
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Umwandlungsverfahren. Vor der Entscheidung über die Umwandlung eines Schürffeldes in ein
Bergbaufeld hat die Bergbehörde die in Aussicht genommene Umwandlung
öffentlich bekanntzumachen.
Die Bekanntmachung muß enthalten:
1. Namen, Stand und Wohnort des Schürfers;
2. den dem Bergwerke beizulegenden Namen;
3. Flächeninhalt und Begrenzung des beanspruchten Bergbaufeldes unter
Bezugnahme auf den Vermessungsriß (§ 43), oder, falls eine Ver-
messung und Vermarkung nicht stattgefunden hat, auf den Lageplan
§ 37 Abs. 2);
4. Namen des Distrikts, in dem das beanspruchte Bergbaufeld liegt;
5. die Benennung der Mineralien (§ 1) I und II), auf die sich die Berg-
bauberechtigung beziehen soll.
Mit der Bekanntmachung ist die Aufforderung zu verbinden, daß diejenigen,
welche widersprechende Rechte zu haben glauben, den Widerspruch binnen einer
zu bestimmenden Frist anmelden, widrigenfalls ihre Rechte bei der Entscheidung
über die Umwandlung unberücksichtigt bleiben und erlöschen würden. Während
dieser Frist ist die Einsicht des Vermessungsrisses oder Lageplans bei der Berg-
behörde einem jeden gestattet.
Wird der Bergbehörde bekannt, daß derartige Rechte beansprucht werden,
so hat sie die Aufforderung den Betreffenden besonders bekanntzumachen. Die
Frist läuft in jedem Falle von der öffentlichen Bekanntmachung an.
§ 45.
Entscheidung über Widersprüche. Nach Ablauf der Frist entscheidet die Bergbehörde über die angemeldeten
Widersprüche.
§ 46.
Anfechtung. Die Entscheidung über die angemeldeten Widersprüche kann von denen,
gegen die sie ergangen ist, binnen drei Monaten nach der Bekanntmachung an
sie durch Klage angefochten werden. Die Beschwerde (§ 4) ist ausgeschlossen.
Die Klage ist gegen denjenigen zu richten, zu dessen Gunsten die Ent-
scheidung der Bergbehörde ergangen ist. Sind danach mehrere zu verklagen, so
kann die Klage nur gegen alle gemeinschaftlich erhoben werden.
Die mündliche Verhandlung erfolgt nicht, bevor die im Abs. 1 bestimmte
Frist für alle Klageberechtigten abgelaufen ist. Mehrere Prozesse sind zur gleich-
.