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zeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Die Einreichung der Klage
und der Termin zur mündlichen Verhandlung sind durch das Gericht unverzüglich
öffentlich bekanntzumachen und außerdem der Bergbehörde mitzuteilen.
§ 47.
Entscheidung über die Umwandlung. Wenn Widersprüche nicht angemeldet sind, entscheidet die Bergbehörde nach
Ablauf der Frist (§ 44 Abs. 3), anderenfalls nach endgültiger Erledigung der
Widersprüche über die Umwandlung des Schürffeldes in ein Bergbaufeld. Die
Entscheidung unterliegt nicht der Anfechtung im Rechtswege.
Die Entscheidung, daß die Umwandlung stattfinde, ist öffentlich bekannt-
zumachen. Die Beschwerde findet nur binnen einer Frist von zwei Wochen
nach der Bekanntmachung statt. Eine weitere Beschwerde (§ 4 Abs. 2) findet
nicht statt. .
§ 48.
Umwandlungsurkunde. Sobald die Entscheidung, daß die Umwandlung stattfinde, unanfechtbar
geworden ist, hat die Bergbehörde über die Umwandlung eine Urkunde aus-
zustellen.
Die Urkunde soll enthalten:
1. Namen, Stand und Wohnort des Berechtigten;
2. Namen des Bergwerkes;
3. Flächeninhalt und Begrenzung des Bergbaufeldes unter Bezugnahme
auf den Vermessungsriß (§ 43), oder, falls eine Vermessung und
Vermarkung nicht stattgefunden hat, auf den Lageplan (§ 37 Abs. 2);
4. Namen des Distrikts, in dem das Bergbaufeld liegt;
5. die Benennung der Mineralien (§ 1) I und II), auf die sich die Bergbau-
berechtigung bezieht;
6. Datum der Ausstellung;
7. Siegel oder Stempel und Unterschrift der Bergbehörde.
$ 49.
Begründung des Bergwerkseigentum. Mit der Unterschrift der Bergbehörde unter der Urkunde wird in Ansehung
der darin bezeichneten Fläche das Bergwerkseigentum für den Berechtigten be-
gründet, und erlöschen alle ihm widersprechenden und nicht besonders vor-
behaltenen Rechte.
Die Umwandlungsurkunde selbst ist bei der Bergbehörde aufzubewahren,
eine Ausfertigung auf Antrag dem Berechtigten gegen Zahlung einer Gebühr
von fünfzig Mark auszuhändigen.
§ 50.
Grenzänderung, Teilung und Vereinigung der Bergbaufelder. Die Abänderung der Grenzen zwischen benachbarten Bergbaufeldern, die
Teilung eines Feldes in mehrere selbständige Bergbaufelder und die Vereinigung
mehrerer Bergbaufelder zu einem Ganzen ist gerichtlich oder notariell zu beur-
kunden und bedarf der Bestätigung durch die Bergbehörde.