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Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 42
Inhalt: Gesetz, betreffend Änderung des § 44 der Gewerbeordnung. S. 759.
(Nr. 3171.) Gesetz, betreffend Änderung des § 44 der Gewerbeordnung. Vom
14. Oktober 1905.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
Im § 44 Abs. 1 der Gewerbeordnung ist am Schlusse als Satz 2 einzu-
schalten:
Diese Vorschrift gilt auch für Handlungsagenten, die ein stehendes
Gewerbe betreiben, in Ansehung der Befugnis, als Vermittler oder
Vertreter des Geschäftsherrn den Ankauf von Waren vorzunehmen
oder Bestellungen auf Waren zu suchen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 14. Oktober 1905.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Posadowsky.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs.-Gesetzblatts sind an das Kaiserliche Postzeitungsamt in Berlin W. 9 zu richten.
Reichs-Gesetzbl. 1905. 124
Ausgegeben zu Berlin den 17. Oktober 1905.