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wölbte Böden haben. Der Boden soll hinreichend kräftig sein und nicht durch-
federn; er muß bei Blechmaßen durch aufgelötete Stege verstärkt sein.
5. Die Maße müssen auf wagerechter, ebener Unterlage fest und senkrecht
stehen.
6. Die Grenze für den Gesamtraumgehalt muß mindestens 5 Zentimeter
unterhalb des oberen Randes liegen.
7. Zulässig sind Ausgüsse (Schnauzen), welche jedoch in den Meßraum
nicht hineinragen dürfen.
8. Der Abstand zweier benachbarter Einteilungsmarken für einen Raum-
gehalt von 1 Liter muß bei Maßen bis 20 Liter einschließlich mindestens 2 Zenti-
meter, bei größeren mindestens 1 Zentimeter betragen. Er muß für alle gleichen
Teilabschnitte eines Maßes gleich groß sein.
9. Bei Maßen bis zu 20 Liter einschließlich muß die Skale mit 1 Liter,
bei den größeren mit 5 Liter beginnen.
§ 2
Maße mit Innenskalen.
1. Der Gesamtraumgehalt der Maße mit Innenskalen darf nicht weniger
als 20 Liter betragen.
2. Zulässig sind Maße mit zwei streifenförmigen Skalen aus Blech, die
an der Innenwand einander gegenüber angelötet sind. Die Einteilungsmarken
der Skalen müssen entweder durch in die Streifen fortlaufend eingeschnittene
dreieckige Zähne oder durch aufgesetzte kegelförmige flache Stifte gebildet sein.
3. Die Blechstreifen für die gezähnten Skalen müssen mindestens 1 Milli-
meter stark sein. Die als Einteilungsmarken dienenden Kanten der Zähne müssen
wagerecht verlaufen und mindestens 1 Zentimeter lang sein. Die für die Fünf-
fachen des Liter geltenden Kanten sollen länger sein als die Kanten für die
einzelnen Liter und diese länger als die für die halben Liter geltenden Kanten.
4. Bei den durch Stifte gebildeten Skalen sind für die Begrenzung der
Füllungen die Spitzen der Stifte maßgebend. Die Stifte für die Unterabteilungen
nach der Hälfte des Liter sollen kleiner sein als die übrigen. Die Marken für
die ganzen und halben Liter sollen durch je einen Stift, die für die Fünffachen
des Liter durch zwei in wagerechter Linie nebeneinander gesetzte Stifte gebildet
sein. An dem oberen Ende der Skalen muß ein Stift den Blechstreifen und
die Maßwand durchsetzen, außen vernietet und mit einem Zinntropfen für die
Stempelung versehen sein.
§ 3.
Maße mit durchsichtiger Skale.
1. Die durchsichtige Skale soll durch einen mindestens 4 Zentimeter breiten
Glasstreifen, der in der zylindrischen Wand eingesetzt ist, gebildet sein.
2. Die Einteilungsstriche müssen mindestens 2 Zentimeter lang und auf dem
Glasstreifen eingeritzt oder aufgeätzt sein.