Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

IV 
wölbte Böden haben. Der Boden soll hinreichend kräftig sein und nicht durch- 
federn; er muß bei Blechmaßen durch aufgelötete Stege verstärkt sein. 
5. Die Maße müssen auf wagerechter, ebener Unterlage fest und senkrecht 
stehen. 
6. Die Grenze für den Gesamtraumgehalt muß mindestens 5 Zentimeter 
unterhalb des oberen Randes liegen. 
7. Zulässig sind Ausgüsse (Schnauzen), welche jedoch in den Meßraum 
nicht hineinragen dürfen. 
8. Der Abstand zweier benachbarter Einteilungsmarken für einen Raum- 
gehalt von 1 Liter muß bei Maßen bis 20 Liter einschließlich mindestens 2 Zenti- 
meter, bei größeren mindestens 1 Zentimeter betragen. Er muß für alle gleichen 
Teilabschnitte eines Maßes gleich groß sein. 
9. Bei Maßen bis zu 20 Liter einschließlich muß die Skale mit 1 Liter, 
bei den größeren mit 5 Liter beginnen. 
§ 2 
Maße mit Innenskalen. 
1. Der Gesamtraumgehalt der Maße mit Innenskalen darf nicht weniger 
als 20 Liter betragen.   
2. Zulässig sind Maße mit zwei streifenförmigen Skalen aus Blech, die 
an der Innenwand einander gegenüber angelötet sind. Die Einteilungsmarken 
der Skalen müssen entweder durch in die Streifen fortlaufend eingeschnittene 
dreieckige Zähne oder durch aufgesetzte kegelförmige flache Stifte gebildet sein. 
3. Die Blechstreifen für die gezähnten Skalen müssen mindestens 1 Milli- 
meter stark sein. Die als Einteilungsmarken dienenden Kanten der Zähne müssen 
wagerecht verlaufen und mindestens 1 Zentimeter lang sein. Die für die Fünf- 
fachen des Liter geltenden Kanten sollen länger sein als die Kanten für die 
einzelnen Liter und diese länger als die für die halben Liter geltenden Kanten. 
4. Bei den durch Stifte gebildeten Skalen sind für die Begrenzung der 
Füllungen die Spitzen der Stifte maßgebend. Die Stifte für die Unterabteilungen 
nach der Hälfte des Liter sollen kleiner sein als die übrigen. Die Marken für 
die ganzen und halben Liter sollen durch je einen Stift, die für die Fünffachen 
des Liter durch zwei in wagerechter Linie nebeneinander gesetzte Stifte gebildet 
sein. An dem oberen Ende der Skalen muß ein Stift den Blechstreifen und 
die Maßwand durchsetzen, außen vernietet und mit einem Zinntropfen für die 
Stempelung versehen sein. 
§ 3. 
Maße mit durchsichtiger Skale. 
1. Die durchsichtige Skale soll durch einen mindestens 4 Zentimeter breiten 
Glasstreifen, der in der zylindrischen Wand eingesetzt ist, gebildet sein. 
2. Die Einteilungsstriche müssen mindestens 2 Zentimeter lang und auf dem 
Glasstreifen eingeritzt oder aufgeätzt sein.
	        
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