Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

Anhang C. 
Verzeichnis 
der Arzneien und anderen Hilfsmittel zur Krankenpflege, welche auf 
einem Auswandererschiffe mindestens mitzunehmen sind 
(§ 32 der Vorschriften). 
   
Vorbemerkung: 
1. Sind mehr als 500 Personen, einschließlich der Schiffsbesatzung, an 
Bord, so sind sämtliche Gegenstände, mit Ausnahme der mit ° be- 
zeichneten, in doppelter Menge oder Anzahl mitzunehmen. 
2. Die mit einem Kreuze versehenen Mittel sind in einem besonderen ver- 
schließbaren Giftschrank oder sonst geeigneten Behältnis aufzubewahren 
(§ 8 Abs. 2 der Bekanntmachung, betreffend Krankenfürsorge auf 
Kauffahrteischiffen, vom 3. Juli 1905 — Reichs-Gesetzbl. S. 568 —). 
 
	        
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