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Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 51.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das
Rechnungsjahr 1905. S. 795. — Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum
Haushalts- Etat für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1905. S. 796. — Bekanntmachung
betreffend die Handelsbeziehungen zum Britischen Reiche. S. 798.
(Nr. 3182.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Reichshaushalts-
Etat für das Rechnungsjahr 1905. Vom 24. Dezember 1905.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
§ 1.
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte zweite Nachtrag zum Reichs-
haushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1905 tritt dem Reichshaushalts-Etat für
das Rechnungsjahr 1905 hinzu.
§ 2.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur Bestreitung einmaliger außer-
ordentlicher Ausgaben die Summe von 5 050 000 Mark im Wege des Kredits
flüssig zu machen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 24. Dezember 1905.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst von Bülow.
Reichs-Gesetzbl. 1905. 135
Ausgegeben zu Berlin den 28. Dezember 1905.