Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Entscheidung  der  Provinzialdirektion  ab  gerechnet,  angebracht  werden.  Die
Berufung  auf  schiedsrichterliche  Entscheidung  ist  binnen  einer  gleichen  Frist  bei
der  Provinzialdirektior  einzulegen.

Die  Provokation  auf  den  Weg  Rechtens  endlich  ist  ebenfalls  binnen
sechs  Wochen  bei  dem  Kreisdirektor  anzumelden.  Wo  der  Weg  Rechtens
zulässig  und  von  dem  Interessenten  einmal  gewaähle  ist,  muß  die  Klage  innerhalb
sechs  Monaten  nach  dem  Ablauf  obiger  Praklusiofrist  bei  dem  betreffenden
Gerichte  angebracht  werden,  widrigenfalls  die  Entscheidung  der  Direkrion  in
Rechrskraft  übergeht.  5“

K.  70.

Die  Kosten  des  schiedsrichterlichen  Verfahrens  fallen  dem  unterliegenden
Theile  zur  Last.  Wird  nicht  vollständig  nach  dem  Antrage  des  einen  oder  des
anderen  Theiles  erkannt,  so  sind  die  Kosten  nach  dem  Ermessen  des  Schiedsgerichtes
  entweder  jedem  Theile  zur  Hälfte  oder  zu  einem  anderen  der  Sachlage
entsprechenden  Verhältnisse  aufzulegen.  Was  jede  Partei  zur  Wahrnehmung
ihrer  Interessen  bei  dem  Schiedsgerichte  aufwendet,  gehört  nicht  zu  diesen  Kosten.

Die  schiedsrichterliche  Behörde  soll  aus  drei  Schiedsrichtern  bestehen,
wovon  einer  als  Obmann  fungirt.  Den  ersten  Schiedsrichter  ernennt  der  mit
der  Sozietät  in  Streit  befangene  Interessent,  und  den  zweiten  der  Kreisdirektor.
Beide  sind  aus  der  Zahl  der  mit  Grundstücken  angesessenen  Einwohner  des
Kreises,  die  Mitglieder  der  Sozietät  sind,  und  weder  bei  der  Abschätzung  des
abgebrannten  Gebäudes  zur  Versicherung  noch  bei  der  Brandschadenkare  mitgewirkt
  haben,  zu  wählen.  Dieselben  dürfen  weder  unter  einander  noch  mit
dem  Provokanten  in  einem  nach  dem  Gesetze  ihre  Glaubwürdigkeit  beeinträchtigenden
  Grade  verwandt  sein  und  müssen  außerdem  großjährig,  im  Besttze  der
bürgerlichen  Ehrenrechte,  und  in  Ausübung  derselben  auch  nicht  zeitweise  beschränkt
  gewesen  sein.

Den  dritten  Schiedsrichter,  und  zwar  denjenigen,  welcher  als  Obmann
mitwirkt,  bat  die  Provinzialdirektion,  und  zwar  lediglich  aus  der  Jahl  der  in
der  Provinz  mit  Richtereigenschaft  angestellten  Justizbeamten  zu  erwählen,  und
den  Direktor  des  betreffenden  Gerichts,  resp.  wenn  der  letztere  selbst  zum  Obmann
erwählt  wird,  das  vorgesetzte  Appellationsgericht  um  die  Ertheilung  des  Auftrages
  an  denselben  zu  ersuchen.  Ihm  liegt  die  Leitung  und  Aufnahme  der
Verhandlungen  ob.

Für  Vollziehung  dieser  Geschäfte  erhält  der  Obmann  die  ihm  nach
seinem  Range  zustehenden  Di4ten  und  Reisekosten.  Außerdem  werden  ihm  die
baaren  Auslagen  an  Kopialien  2c.  erstattet.  Zieht  derselbe  einen  Protokollführer
  zu,  so  sind  auch  diesem  die  rangmäßigen  Diaten  und  Reisekosten  zu
zahlen.  Die  anderen  Schiederichter  erhalten  standesübliche  Tagegelder  und
Reisekosten  in  dem  Falle  gezahlt,  wenn  sie  außerhalb  des  Ortes,  wo  die  Verhandlung
  der  Sache  stattfindet,  wohnen.

S.  71.

Die  von  dem  Schiedsgerichte  aufzunehmende  Verhandlung  muß,  bei  Vermei-