Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1878. (27)

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benicbigen  zu,  ehe  in  Folge  landesherrlicher  Verleihungen  oder  von  Privatrechtstiteln
hierzu  berechtigt  sind

Die  bieberigen  Fischereiberechtigungen  bleiben  unberührt.

Wo  besondere  Berechtigungen  nicht  vorhanden  sind,  steht  das  Recht  zu  Ansübung
der  Fischerei  der  politischen  Gemeinde  zu,  innerhalb  deren  Gemeindebezirkes  das  betreffende
  Gewässer  gelegen  ist.

aaee  Die  Ausübung  .  cbesthhenden  Fischereiberechtigungen  unterliegt  den  einschränkenden
brerchn“  Vorschriften  dieses  Gese
-  Gegen  wecskanriae  —m-pm  der  Berechtigten  kann  in  nicht  geschlossenen  Gewässern
  ne  weitere  Veschränkung  oder  gänzliche  Aufhebung  solcher  Verechtigungen  erfolen,
  welche  auf  die  Benuhung  einzelner  bestimmter  Fangmittel  oder  ständiger  Fischereivorrichtungen
  (Wehre,  Zäune,  —u-  für  Lachs  und  Aal,  feststehender  Netzvorrichzung,
  Sperrnee  u.  s.  w.)  gerichtet
Eine  solche  weitere  Beschränkung  len-  Aufhebung  kann  beansprucht  werden:
1.  vom  Staate  im  öffentlichen  Interesse;
2.  von  Fischereiberechtigten  und  Fischereigenossenschaften  in  dem  oberen  oder  unteren
Theil  der  Gewässer,  wenn  von  denselben  nachgewiesen  wird,  daß  die  Berechtigung
der  Erhaltung  und  Verbesserung  des  Sischbestandes  dauernd  nachtheilig  ist  und  einem
wirlhschaftlichen  Betriebe  der  Fischerei  in  den  betreffenden  Gewässern  entgegensteht.
Ueber  den  Antrag  entscheidet  die  Landesregierung  nach  Anhörung  der  Betheiligten
und  vorgängiger  Untersuchung  durch  Sachverständige.
Die  zu  gewährende  Entschädigung  muß  von  demjenigen  geleistet  werden,  welcher  die
Aufhebung  der  Berechtigung  beansprucht  hat.

Fischerei-Berechtigungen,  welche,  ohne  -  einem  bestimmten  Grundbesitze  verbunden
zu  sein,  bisher  von  allen  Einwohnern  oder  allen  Angehörigen  einer  Gemeinde  oder  von
einer  gewissen  Klasse  dieser  Angehörigen  ausgeübt  werden  konnten,  sollen  künftig  in  dem
vioherigen  Umfange  der  politischen  Gemeinde  zustehe

Auf  Privatrechtsliteln  beruhende  Ficherei.  Berochlugungen  werden  davon  nicht  berührt.

Gemeinden  können  die  ihnen  zustehende  Fischerei  nur  durch  besonders  angestellte
Fischer  oder  durch  Verpachtung  nutzen.

Das  Sreigeben  des  Fischfangs  ist  verbolen.  Die  Dauer  der  Pachtverträge  darf  in
der  Regel  nicht  unter  sechs  Jahren  bestimmt  werden,  Ausnahmen  können  unter  besonderen
Umständen!  von  der  Aussichtsbehörde  zugelassen  werden.

Die  Treunung  der  einer  Gemeinde  zustehenden  zusammenhängenden  Fischwasser  in
ziuwelne  Pachtbegirke  bedari  der  Genchmigung  der  Aussichtsbehörde,  welche  darauf  zu  sehen

daß  einer  unwirhhschaftlichen  Zerstückelung  der  Fischerei  vorgebeugt  wird.

Die  Aufsichtsbehörde  ist  befugt,  zu  bestimmen,  welche  Zahl  der  zulässigen  Fanggeräthe
in  jedem  Pachtbezirke  nicht  überschritten  werden  darf.

Sind  zwei  oder  mehrere  Gemeinden  in  den  ihre  Gemarkung  begrenzenden  Gewässern
gemeinsam  berechtigt,  so  können  sie  die  Fischerei  nur  auf  gemeinschaftliche  Rechnung  nutzen.