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Rechte geltend zu machen und namentlich vor Gericht als Kläger oder Beklagte
Prozesse zu führen. Die Frage, ob und inwieweit solche Gesellschaften in den
Gebieten des anderen vertragschließenden Teiles Grundstücke und sonstiges Ver—
mögen erwerben können, ist nach den in diesen Gebieten geltenden Gesetzen zu
bestimmen. Betreffs der Zulassung zum Betriebe ihrer Geschäfte in den Gebieten
des anderen Teiles haben die daselbst geltenden gesetzlichen und reglementarischen
Bestimmungen Anwendung zu finden. In jedem Falle sollen die gedachten
Gesellschaften in den Gebieten des anderen Teiles dieselben Rechte genießen,
welche den als rechtlich bestehend anerkannten gleichartigen Gesellschaften irgend
eines dritten Landes zustehen oder künftig zugestanden werden.
VI. Dem Artikel 20 wird folgender neuer Absatz hinzugefügt:
Bezüglich der Befreiungen in Sachen der direkten Besteuerung besteht Ein-
verständnis, daß solche nur den beiderseitigen Berufskonsuln, sofern sie nicht die
Staatsbürgerschaft jenes Staates besitzen, in welchem sie ihre Funktionen aus-
üben, und keinesfalls in weiterem Umfange als den diplomatischen Vertretern
der vertragschließenden Teile zugute kommen.
Artikel 2.
Es wird in den bestehenden Vertrag folgender neuer Artikel
eingefügt:
Artikel 23a.
Wenn zwischen den vertragschließenden Teilen über die Auslegung oder
Anwendung der Tarife des gegenwärtigen Vertrages (Anlage A und B) und der
Zusatzbestimmungen zu diesen Tarifen oder über die Anwendung der Meist-
begünstigungsklausel hinsichtlich der tatsächlichen Handhabung der sonstigen in
Kraft befindlichen Vertragstarife eine Meinungsverschiedenheit antsteh, so * sie
auf Verlangen des einen oder des anderen Teiles durch Schiedsspruch erledigt werden.
Das Schiedsgericht wird für jeden Streitfall derart gebildet, daß jeder
Teil aus seinen Angehörigen zwei geeignete Persönlichkeiten zu Schieds—
richtern bestellt, und daß die beiden Teile einen Angehörigen eines befreundeten
dritten Staates zum Obmann wählen. Die beiden Teile behalten sich vor, sich
im voraus und für einen bestimmten Zeitraum über die Person des im gegebenen
Fall zu ernennenden Obmannes zu verständigen.
Eintretendenfalls und vorbehaltlich besonderer Verständigung werden die
vertragschließenden Teile auch andere als die im Absatz 1 bezeichneten Meinungs-
verschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung des gegenwärtigen Ver-
trages zum schiedsgerichtlichen Austrag bringen.
Artikel 3.
Die Anlage C zum bestehenden Vertrag wird wie folgt ab-
geändert:
I. In der in Ziffer 3 gegebenen Aufzählung der Gegenstände,
die unter gewissen Voraussetzungen auch auf Nebenwegen zollfrei
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