Nro. 14. 1810. sco.
Königlich= Württembergisches
Staats-und Regierungs-Blakt.
Samstag, 7. April.
Königl. Verordnuig, Heirathen, welche von Personen, die im Militair-Nern stehen,
ohne Erlaubnis geschlossen werden, betreffend.
Da Se. Königl. Majestat durch ein allerhöchstes Rescript vom 4. Merz d. J.
nädigst verordnet haben, daß künftighin, wenn sich eine im Militär-Neru befindliche Per-
son, es sey im Königreich oder ausserhalb desselben, ohne dazu erhaltene Erlaubnis verhei-
rathet, die Ehe null und nichtig seyn, der Geistliche aber, der im Königreiche die Trauung
verrichtet, nach den Umständen seiner Verschuldung mit empfindlicher Strafe belegt wer-
den soll: so wird solches andurch, unter Verweisung auf die höchste Verordnung vom 23.
April 1308. allgemein bekannt gemacht. Decretum, Stuttgart im Koͤnigl. Staats-Mini—-
rium, den a. April 1810. «
Bekanntmachung, die Versichts = Maasregeln in Ansehung feuerfangender Materialwaaren betr.
Da man aus Gelegenheit eines vor einiger Zeit in hiesiger Residenzstadt entstandenen
Feuerlärms, bemerkt hat, daß diejenigen, welche mit feuerfangenden Materialwaaren und
Bischen Präparaten umgehen, nicht immer die erforderliche Vorsicht anwenden, und zum
eil auch mit der Behandlung derselben nicht hinlänglich bekannt sind: so findet man sich
veranlaßt, Folgendes zur Nachachtung bekannt zu machen.
1) Vorräehe von Terpentindl, Steinêl, Theer, Weingeist, dessen Wassergehalt weniger
als die Hälfte des Gevichts beträgt, Campfer, Schwefel, Harz und andere dergl.
leicht entzündbaren Materialien sind nur in steinernen feuerfesten Gewölben aufzube-
wahren, deren Eingänge und Oefnungen samt den etwa vorhandenen Abzugsbanälen
mit festschliessenden
hen sind eisernen oder mit Sturz beschlagenen Thüren oder Det#zln verse-
2) Wer sich in ein solches Gewölbe begibt, hat sich jedesmal einer mit Drath überstrik-
ten wohlverwahrten Laterne zu bedienen. Auch sind die Verrichtungen in diesen Ge-
wölben niemals jungen und unerfahrnen Leuren anzuvertrauen. Vielmehr ist die Ein-
richtung zu treffen, daß wo möglich zwei Personen miteinander gehen, damit, wenn