Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

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ein, oder austreten dürfen, sind die Worte: „Bienenstöcke mit lebenden 
Bienen“ zu streichen; dagegen sind vor „Torf“ die Worte „Brennholz, 
Kohle“ neu einzufügen. 
II. Die Ziffer 5 erhält folgende Fassung: 
5. Für Vieh, welches zur Arbeit aus dem einen Gebiet in das andere 
vorübergehend gebracht wird und von der Arbeit aus letzterem in das erstere 
zurückkommt, desgleichen für landwirtschaftliche Maschinen und Geräte, welche 
zur vorübergehenden Benutzung aus dem einen in den anderen Grenzbezirk 
gebracht und nach erfolgter Benutzung wieder in den ersteren zurückgeführt werden, 
ferner für das zum Verwiegen ein= und wieder auszuführende Vieh wird unter 
den für das Vormerkverfahren bestehenden Kontrollen die Zollfreiheit zugestanden. 
III. Die Ziffer 8 erhält folgende Fassung: 
8. Die bestehenden Erleichterungen in dem Verkehr zwischen den Bewohnern 
der beiderseitigen Grenzbezirke in bezug auf Gegenstände ihres eigenen Bedarfes 
zur Reparatur oder einer handwerksmäßigen Bearbeitung, welcher die häusliche 
Lohnarbeit gleichzuhalten ist und die für Garne und Gewebe auch im Färben 
bestehen darf, werden aufrecht erhalten. Im Bearbeitungsverkehr mit Stoffen 
zur Anfertigung von Kleidungsstücken erstreckt sich die Zollfreiheit auch auf die 
bei der Herstellung verwendeten Zutaten. 
IV. Es wird folgende neue Ziffer hinzugefügt: 
11. Geronnene Milch (Topfen) und Gips, die aus dem deutschen Grenz- 
bezirke stammen und in den österreichischen Grenzbezirk zum dortigen Verbrauch 
eingebracht werden, werden in Österreich-Ungarn zollfrei zugelassen. Die gleiche 
Behandlung genießen Zwiebeln und Knoblauch aus der Zittauer Gegend, die im 
Achsverkehr in die böhmischen Grenzgebiete eingehen. 
Preißelbeeren, die aus dem österreichischen Grenzbezirke stammen und in 
den deutschen Grenzbezirk zum dortigen Verbrauch eingebracht werden, werden 
im Deutschen Reiche zollfrei zugelassen. 
Jeder der vertragschließenden Teile behält sich vor, diese Begünstigungen, soweit 
sie für sein Gebiet gelten, an die Erfüllung besonderer Bedingungen zu knüpfen. 
  
Artikel 4. 
Das geltende Zollkartell (Anlage D des bestehenden Vertrages) bleibt nebst 
den zugehörigen autonomen Ausführungsbestimmungen, unbeschadet einer etwaigen 
Neuregelung der letzteren, auch ferner aufrechterhalten. 
Artikel 5. 
Das Schlußprotokoll zum bestehenden Vertrag wird wie folgt 
abgeändert: 
I. Den Bestimmungen zu Artikel 1 des bestehenden Vertrags 
wird folgende Ziffer 2a eingefügt:
	        
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