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ein, oder austreten dürfen, sind die Worte: „Bienenstöcke mit lebenden
Bienen“ zu streichen; dagegen sind vor „Torf“ die Worte „Brennholz,
Kohle“ neu einzufügen.
II. Die Ziffer 5 erhält folgende Fassung:
5. Für Vieh, welches zur Arbeit aus dem einen Gebiet in das andere
vorübergehend gebracht wird und von der Arbeit aus letzterem in das erstere
zurückkommt, desgleichen für landwirtschaftliche Maschinen und Geräte, welche
zur vorübergehenden Benutzung aus dem einen in den anderen Grenzbezirk
gebracht und nach erfolgter Benutzung wieder in den ersteren zurückgeführt werden,
ferner für das zum Verwiegen ein= und wieder auszuführende Vieh wird unter
den für das Vormerkverfahren bestehenden Kontrollen die Zollfreiheit zugestanden.
III. Die Ziffer 8 erhält folgende Fassung:
8. Die bestehenden Erleichterungen in dem Verkehr zwischen den Bewohnern
der beiderseitigen Grenzbezirke in bezug auf Gegenstände ihres eigenen Bedarfes
zur Reparatur oder einer handwerksmäßigen Bearbeitung, welcher die häusliche
Lohnarbeit gleichzuhalten ist und die für Garne und Gewebe auch im Färben
bestehen darf, werden aufrecht erhalten. Im Bearbeitungsverkehr mit Stoffen
zur Anfertigung von Kleidungsstücken erstreckt sich die Zollfreiheit auch auf die
bei der Herstellung verwendeten Zutaten.
IV. Es wird folgende neue Ziffer hinzugefügt:
11. Geronnene Milch (Topfen) und Gips, die aus dem deutschen Grenz-
bezirke stammen und in den österreichischen Grenzbezirk zum dortigen Verbrauch
eingebracht werden, werden in Österreich-Ungarn zollfrei zugelassen. Die gleiche
Behandlung genießen Zwiebeln und Knoblauch aus der Zittauer Gegend, die im
Achsverkehr in die böhmischen Grenzgebiete eingehen.
Preißelbeeren, die aus dem österreichischen Grenzbezirke stammen und in
den deutschen Grenzbezirk zum dortigen Verbrauch eingebracht werden, werden
im Deutschen Reiche zollfrei zugelassen.
Jeder der vertragschließenden Teile behält sich vor, diese Begünstigungen, soweit
sie für sein Gebiet gelten, an die Erfüllung besonderer Bedingungen zu knüpfen.
Artikel 4.
Das geltende Zollkartell (Anlage D des bestehenden Vertrages) bleibt nebst
den zugehörigen autonomen Ausführungsbestimmungen, unbeschadet einer etwaigen
Neuregelung der letzteren, auch ferner aufrechterhalten.
Artikel 5.
Das Schlußprotokoll zum bestehenden Vertrag wird wie folgt
abgeändert:
I. Den Bestimmungen zu Artikel 1 des bestehenden Vertrags
wird folgende Ziffer 2a eingefügt: