Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

  
Nummer 
des deutschen 
allgemeinen 
Tarifs 
Benennung der Gegenstände 
  
  
Zollsatz 
für 1 Doppel- 
zentner 
Mark 
  
477 
481 
482 
483 
aus 484 
  
zwei= oder mehrdrähtig (gezwirnt), roh) gebleicht, gefärbt, bedruckt. 
(481/2) Jutegarn ohne Beimischung von anderen Spinnstoffen, ein- 
oder mehrdrähtig: 
roh: 
bis Nr. 8 englisheee .. .. .... . ... 
über Nr. 8 bis Nr. 14 englisch .... .. .. . . . . . . . .. . . .. . . .. 
über Nr. 14 englisch..... .... . . . .. .. ... . . . ... . . . . . . . .. 
gebleicht, gefärbt, bedruckt: 
bis Nr. 14 englisch... . ... .............. .. . .... .. . . .. 
über Nr. 14 englisch.... ... .... .. .. .... . . .. .. ..... . ... 
Garn aus Spinnstoffen des Abschnitts 5 D des allgemeinen Tarifs 
ohne Beimischung von Baumwolle oder tierischen Spinnstoffen, in 
Aufmachungen für den Einzelverkauf: 
eindrähtig -.................................. 
zwei-oder mehrdrähtig (gezwirnt)........................ 
Anmerkung. Die Aufmachung in Strähnen, deren Abteilung 
nicht über die Fitzung mit lose durchlaufenden oder die Gebinde nur 
einmal umschließenden, nicht geknoteten Fitzfäden hinausgeht, ist nicht 
als Aufmachung für ben Einzelverkauf anzusehen 
a) bei Leinenzwirn und Hanfzwirn insoweit, als die im 
Strähn enthaltene ununterbrochene Fadenlänge 2 500 Meter 
oder mehr beträgt, 
b) bei nicht gezwirnten Garnen aus Spinnstoffen des Ab- 
schnitts 5D des allgemeinen Tarifs und bei anderen als 
den unter a) genannten Zwirnen aus solchen Spinnstoffen 
ohne Rücksicht auf die im Strähn enthaltene Fadenlänge. 
Als Aufmachung für den Einzelverkauf ist ferner nicht anzusehen 
die Aufmachung in Cops oder in Kreuzspulen. 
Bindfaden (lediglich durch Zusammendrehen von Seilfäden starken 
eindrähtigen Seilergarnen] hergestellte nicht schnurartige Seilerwaren) 
aus Spinnstoffen des Abschnitts 5 D des allgemeinen Tarifs ohne 
Beimischung von Baumwolle oder tierischen Spinnstoffem- 
im Durchmesser von 5 Millimeter oder darübernr 
im Durchmesser von mehr als 1, aber weniger als 5 Millimeter, 
  
auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf 
36 
36 
70 
10
	        
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