Nummer
des deutschen
allgemeinen
Tarifs
Benennung der Gegenstände
Zollsatz
für 1 Doppel-
zentner
Mark
477
481
482
483
aus 484
zwei= oder mehrdrähtig (gezwirnt), roh) gebleicht, gefärbt, bedruckt.
(481/2) Jutegarn ohne Beimischung von anderen Spinnstoffen, ein-
oder mehrdrähtig:
roh:
bis Nr. 8 englisheee .. .. .... . ...
über Nr. 8 bis Nr. 14 englisch .... .. .. . . . . . . . .. . . .. . . ..
über Nr. 14 englisch..... .... . . . .. .. ... . . . ... . . . . . . . ..
gebleicht, gefärbt, bedruckt:
bis Nr. 14 englisch... . ... .............. .. . .... .. . . ..
über Nr. 14 englisch.... ... .... .. .. .... . . .. .. ..... . ...
Garn aus Spinnstoffen des Abschnitts 5 D des allgemeinen Tarifs
ohne Beimischung von Baumwolle oder tierischen Spinnstoffen, in
Aufmachungen für den Einzelverkauf:
eindrähtig -..................................
zwei-oder mehrdrähtig (gezwirnt)........................
Anmerkung. Die Aufmachung in Strähnen, deren Abteilung
nicht über die Fitzung mit lose durchlaufenden oder die Gebinde nur
einmal umschließenden, nicht geknoteten Fitzfäden hinausgeht, ist nicht
als Aufmachung für ben Einzelverkauf anzusehen
a) bei Leinenzwirn und Hanfzwirn insoweit, als die im
Strähn enthaltene ununterbrochene Fadenlänge 2 500 Meter
oder mehr beträgt,
b) bei nicht gezwirnten Garnen aus Spinnstoffen des Ab-
schnitts 5D des allgemeinen Tarifs und bei anderen als
den unter a) genannten Zwirnen aus solchen Spinnstoffen
ohne Rücksicht auf die im Strähn enthaltene Fadenlänge.
Als Aufmachung für den Einzelverkauf ist ferner nicht anzusehen
die Aufmachung in Cops oder in Kreuzspulen.
Bindfaden (lediglich durch Zusammendrehen von Seilfäden starken
eindrähtigen Seilergarnen] hergestellte nicht schnurartige Seilerwaren)
aus Spinnstoffen des Abschnitts 5 D des allgemeinen Tarifs ohne
Beimischung von Baumwolle oder tierischen Spinnstoffem-
im Durchmesser von 5 Millimeter oder darübernr
im Durchmesser von mehr als 1, aber weniger als 5 Millimeter,
auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf
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