186
Nummer Zollsatz
des deutschen » für 1 Doppel.
allgemeinen Benennung der Gegenstände zentner
Tarifs Mark
539 Frauenhüte aus Filz aller Art: für 1 Stüc
unausgerüstet (ungarniert) .. .. .. . . .. . . .. ... . .. .. .. .. . . .. 0,25
bloß mit Band eingefaßt . . . .. . .. . . . . . . .. . .. . ... .. . . . .. 0,60
anders ausgerüstet (garniert) . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . .. 0,80
Anmerkung. Frauenhüte aus Filz aller Art, welche zur Ver-
stärkung oder Formgebung mit einem auf oder unter der Krempe
oder an deren außerem Rande aufgenähten, auch mit Gespinsten um-
flochtenen Draht versehen sind, werden dadurch von der Verzollung
als unausgerüstete (ungarnierte) Hüte nicht ausgeschlossen.
aus 540 Hutstumpen aus Haarfilz, ganz oder unvollständig in Hutform gebracht 0,25
aus 541 Hüte aus Holzspan:
unausgerüstet (ungarniert) . . .. . . . .. .. . . ... 0,10
ausgerüstet (garniert) .. . . . . .. 0,20
542 Frauenhüte aller Art, aufgeputzt:
ganz aus Holzspan mit gewöhnlichem Aufputz 0,35
andere . .... ... . . ... .. . . . .. 1
Anmerkungen zum fünften Abschnitt des allgemeinen Tarifs.
a) Halbgebleichte (cremierte), mercerisierte oder mit Salpetersäure behandelte
(nitrierte) Gespinste und Gespinstwaren unterliegen der Verzollung
als gebleichte Gespinste oder gebleichte Gespinstwaren.
b) Broschierte Gewebe unterliegen einem Zollzuschlage von 10 vom Hundert.
Lanzierte Gewebe gelten nicht als broschierte Gewebe im Sinne der
Ziffer 5 der Allgemeinen Anmerkungen zum fünften Abschnitt.
Der Zollzuschlag für broschierte Gewebe findet keine Anwendung
auf leinene und baumwollene Abwischtücher und ähnliche für Wirt-
schaftszwecke bestimmte Tücher, in welche nur an den Ecken oder
Kanten Worte oder Abbildungen, die auf den Gebrauchszweck hin-
weisen, einbroschiert sind.
Jc) Applikationsstickereien auf anderen Grundstoffen als solchen ganz oder
teilweise aus Seide, bei denen der Grundstoff mit Mull oder Tüll
durch Aufsticken von Mustern derart verbunden ist, daß die Muster
durch Ausschneiden des auf- oder darunterliegenden Stoffes sichtbar
werden, sind nicht als Gespinstwaren mit aufgenähter Arbeit (Ziffer 8
der Allgemeinen Anmerkungen zum fünften Abschnitt) zu behandeln,
sondern zu dem Satze von 300 K für 1 Doppelzentner zu verzollen.
Taschentücher, Tischzeug, Bettzeug und Handtücherzeug aus Gespinsten
von Baumwolle oder Spinnstoffen des Unterabschnitts 5 D mit
Säumen, welche ohne Umbiegen des Geweberandes durch bloßes Be-
nähen desselben oder durch ein= oder mehrfaches Umbiegen des Ge-
weberandes in größerer oder geringerer Breite und Festnähen des
umgebogenen Gewebestücks hergestellt und dabei weder mit Durchbruch-
d
arbeit irgend welcher Art (einschließlich der einfachen Hohlsäume) ver-