Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

  
  
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Nummer Dalaß 
es deutschen « für 1 Doppel. 
Whc Benennung der Gegenstände zentur 
Tarifs Mark 
620 Holzspunde, auch gepreßt . .. . . . . .. 3 
622 Stöcke: 
roh, auch mit Zwingen . .. . .. . . .. . ... 3 
grobe, bearbeitet, auch mit Zwingen 10 
feine (mit eingelegter oder Schnitzarbeit oder mit Verzierungen, 
die durch Pressen oder Stanzen hergestellt sind); Stöcke in 
Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch 
unter Nr. 568 des allgemeinen Tarifs oder unter höhere Zoll— 
sätze falen. 30 
623 Nässer (auch gehobeltes Faßholz) und andere Böttcherwaren: 
roh............................................... 3 
bearbeitet; rohe und bearbeitete mit Metallreifen 10 
aus 624 Spulen, auch gefärbt .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 5 
(625/6) Möbel und Möbelteile, grobe (nicht gepolstert), unfurniert: 
625 aus weichem Holze: 
roh............................................... 4,50 
bearbeitet........................................... 10 
626 aus hartem Holze: 
roh............................................... 10 
bearbeitet: 
aus massiv gebogenem Holze (Bugholzmöbel 10 
andere . . . . . . ... 12 
  
Anmerkung. Bugholzmöbel und Möbelteile aus massiv ge- 
bogenem Holze werden ohne Zollzuschlag zum Satze von 10 Mark 
für 1 Doppelzentner auch dann verzollt, wenn sie mit Holzbestandteilen 
anderer Art, die nicht an sich unter Nr. 631 des allgemeinen Tarifs 
fallen, auch mit durch Zusammenleimen von Furnieren hergestellten 
Teilen, oder mit den in der Anmerkung zu Nr. 630 genannten 
Stoffen verbunden sind. Ferner werden Bugholzmöbel durch die Ver- 
bindung mit Holzbestandteilen, die durch Pressen, durch Brennen 
mit erhitzten Preßplatten, durch Stanzen oder durch Atzen mit Ver- 
zierungen versehen sind, (z. B. mit dergleichen Sitzbrettern, Rücken- 
lehnen und Armstützen), von der genannten Zollbegünstigung nicht aus- 
geschlossen. 
 
	        
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