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Nummer Dalaß
es deutschen « für 1 Doppel.
Whc Benennung der Gegenstände zentur
Tarifs Mark
620 Holzspunde, auch gepreßt . .. . . . . .. 3
622 Stöcke:
roh, auch mit Zwingen . .. . .. . . .. . ... 3
grobe, bearbeitet, auch mit Zwingen 10
feine (mit eingelegter oder Schnitzarbeit oder mit Verzierungen,
die durch Pressen oder Stanzen hergestellt sind); Stöcke in
Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch
unter Nr. 568 des allgemeinen Tarifs oder unter höhere Zoll—
sätze falen. 30
623 Nässer (auch gehobeltes Faßholz) und andere Böttcherwaren:
roh............................................... 3
bearbeitet; rohe und bearbeitete mit Metallreifen 10
aus 624 Spulen, auch gefärbt .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 5
(625/6) Möbel und Möbelteile, grobe (nicht gepolstert), unfurniert:
625 aus weichem Holze:
roh............................................... 4,50
bearbeitet........................................... 10
626 aus hartem Holze:
roh............................................... 10
bearbeitet:
aus massiv gebogenem Holze (Bugholzmöbel 10
andere . . . . . . ... 12
Anmerkung. Bugholzmöbel und Möbelteile aus massiv ge-
bogenem Holze werden ohne Zollzuschlag zum Satze von 10 Mark
für 1 Doppelzentner auch dann verzollt, wenn sie mit Holzbestandteilen
anderer Art, die nicht an sich unter Nr. 631 des allgemeinen Tarifs
fallen, auch mit durch Zusammenleimen von Furnieren hergestellten
Teilen, oder mit den in der Anmerkung zu Nr. 630 genannten
Stoffen verbunden sind. Ferner werden Bugholzmöbel durch die Ver-
bindung mit Holzbestandteilen, die durch Pressen, durch Brennen
mit erhitzten Preßplatten, durch Stanzen oder durch Atzen mit Ver-
zierungen versehen sind, (z. B. mit dergleichen Sitzbrettern, Rücken-
lehnen und Armstützen), von der genannten Zollbegünstigung nicht aus-
geschlossen.