Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

209 — 
  
  
— ——— —— 
  
  
  
  
  
  
Nummer Zollsatz 
vdes nai Benennung der Gegenstände für - 
Tarifs Mark 
aus 792 „poliert, lackiert oder mit anderen unedlen Metallen oder Legierungen 
unedler Metalle überzogen: 
von weniger als 1,5 bis 0,5 Millimeter 4 
in der Stärke von weniger als 0,5 Millimeter .. 5,50 
794 Nöhren, nicht unter Nr. 793 des allgemeinen Tarifs fallend, gewalzt 
oder gezogen: 
roh: 
mit einer Wandstärke: 
von 2 Millimeter oder darüber 5 
von weniger als 2 Millimetter . . . .. 10 
Anmerkung. Unter Nr. 794 fallen auch Muffenröhren und 
Flanschenröhren. Die Wandstärke der Muffenröhren ist nicht an 
der Muffe sondern am Schafte zu messen. Das Anschneiden von 
Gewinden an Rohrenden, das Umbörteln der Röhren zum Halten 
von Flanschenringen sowie das Abschneiden unganzer Enden gilt nicht 
als Bearbeitung. Rohe Röhren werden nicht lediglich wegen einer 
Verbindung mit aufgeschobenen oder durch die Umbörtelung der Ränder 
festgehaltenen Flanschen als bearbeitet verzollt. 
(798/9) Schmiedbarer Guß, Schmiedestücke und andere Waren aus 
schmiedbarem Eisen, anderweit im allgemeinen Tarif nicht genannt: 
798 Froh: 
von mehr als 150 Kilogrem 3,50 
.. , . (von mehr als 100 bis 150 Kilogramm. 3,75 
bei enenn Seingewichte von mehr als 25 bis 100 Kilogramm 4,50 
von mehr als 3 bis 25 Kilogramm.. 6 
von 3 Kilogramm oder darunter 6 
799 bearbeitet: 
von mehr als 150 Kilograim 5,50 
.. .. mehr als 100 bis 150 Kilogramm. 6 
bei *•s Beingewichte von mehr als 25 bis 100 Kilogramm. 7 
von mehr als 3 bis 25 Kilogramm.. 10 
von 3 Kilogramm oder darunter 13 
aus 806 Ambosse, Sperrhörner ... 5 
808 Spaten, Schaufeln, Blatthacken, Küchenpfannen, Kohlenlöffel, Schmelz- 
löffel, Feuergeräte, Pflugscharen und Pflugstreichbretter 4,50
	        
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