— 212 —
Nummer
des deutschen
allgemeinen
rifs
Benennung der Gegenstände
—
Lolllat
für 1 Doppel-
gentner
Mark
aus 863
864
865
866
868
anderen Stoffen, soweit sie nicht in Absatz 1 der Nr. 859 des
allgemeinen Tarifs genannt sind oder durch die Verbindung
mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen, auch nicht
zu den fein gearbeiteten Schmuckgegenständen usw. der Nr. 887
gehören . .. . . . .. . . ..
Waren aus Zinn und Zinnlegierungen:
Löffel, Gabeln, Teesiebe, gegossen, Kannen, Teebretter, Kapseln,
Tuben, Spritzstöpsel sowie andere feine Zinnwaren, insbesondere
alle bemalten, bronzierten, gefirnißten, polierten, gemusterten,
mit anderen unedlen Metallen oder Legierungen unedler Metalle
überzogenen; Zinnwaren in Verbindung mit anderen Stoffen,
soweit sie nicht in Absatz 1 der Nr. 863 des allgemeinen Tarifs
genannt sind oder durch die Verbindung mit anderen Stoffen
unter höhere Zollsätze fallen, auch nicht zu den fein gearbeiteten
Schmuckgegenständen usw. der Nr. 887 gehören) Blattzinn
(Stanniol), auch gefärbt oder mit unechtem Blattgolde belegt
Anmerkung i Abschnitt 17 E des allgemeinen Tarifs.
Britanniametall (Legierung von Zinn und Antimon mit geringen
Zusätzen von Zink, Kupfer, Nickel oder Wismut) und Waren daraus
werden wie Zinn und Zinnwaren behandelt.
(aus 864/868) Nickel und Nickellegierungen:
Nickelmetall (Nickel), roh (in Barren oder Stücken, auch gegossen in
Form von Platten oder Rosten, die nur zur Verwendung bei Ver-
nickelungen auf elektrolytischem Wege geeignet sind); Nickelmünzen
Nickel, geschmiedet oder gewalzt, in Stangen oder Blech; Formguß-
stücke und Schmiedestücke in unbearbeitetem Zustande .. . ..
Draht:
1 Millimeter oder darüber stark .. . . .. . . . ..
weniger als 1 Millimeter stark ......... . .... . ... . .. . . ...
Waren aus Nickel, in den vorhergehenden Nummern des Abschnittes 17 F
des allgemeinen Tarifs nicht genannt, auch in Verbindung mit
anderen Stoffen, soweit sie nicht zu den fein gearbeiteten Schmuck-
gegenständen usw. der Nr. 887 gehören oder durch die Verbindung
mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen; Blattnickel
Anmerkung zu Abschnitt 17 F des allgemeinen Tarifs.
Dem Rickel gleich behandelt werden nur die nickelähnlichen Legierungen
aus Nickel mit anderen unedlen Metallen. Packfong wird nicht wegen
seines Nickelgehalts als nickelähnliche Legierung angesehen.
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frei
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