Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

— 212 — 
  
Nummer 
des deutschen 
allgemeinen 
rifs 
  
Benennung der Gegenstände 
— 
Lolllat 
für 1 Doppel- 
gentner 
Mark 
  
aus 863 
864 
865 
866 
868 
  
anderen Stoffen, soweit sie nicht in Absatz 1 der Nr. 859 des 
allgemeinen Tarifs genannt sind oder durch die Verbindung 
mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen, auch nicht 
zu den fein gearbeiteten Schmuckgegenständen usw. der Nr. 887 
gehören . .. . . . .. . . .. 
Waren aus Zinn und Zinnlegierungen: 
Löffel, Gabeln, Teesiebe, gegossen, Kannen, Teebretter, Kapseln, 
Tuben, Spritzstöpsel sowie andere feine Zinnwaren, insbesondere 
alle bemalten, bronzierten, gefirnißten, polierten, gemusterten, 
mit anderen unedlen Metallen oder Legierungen unedler Metalle 
überzogenen; Zinnwaren in Verbindung mit anderen Stoffen, 
soweit sie nicht in Absatz 1 der Nr. 863 des allgemeinen Tarifs 
genannt sind oder durch die Verbindung mit anderen Stoffen 
unter höhere Zollsätze fallen, auch nicht zu den fein gearbeiteten 
Schmuckgegenständen usw. der Nr. 887 gehören) Blattzinn 
(Stanniol), auch gefärbt oder mit unechtem Blattgolde belegt 
Anmerkung i Abschnitt 17 E des allgemeinen Tarifs. 
Britanniametall (Legierung von Zinn und Antimon mit geringen 
Zusätzen von Zink, Kupfer, Nickel oder Wismut) und Waren daraus 
werden wie Zinn und Zinnwaren behandelt. 
(aus 864/868) Nickel und Nickellegierungen: 
Nickelmetall (Nickel), roh (in Barren oder Stücken, auch gegossen in 
Form von Platten oder Rosten, die nur zur Verwendung bei Ver- 
nickelungen auf elektrolytischem Wege geeignet sind); Nickelmünzen 
Nickel, geschmiedet oder gewalzt, in Stangen oder Blech; Formguß- 
stücke und Schmiedestücke in unbearbeitetem Zustande .. . .. 
Draht: 
1 Millimeter oder darüber stark .. . . .. . . . .. 
weniger als 1 Millimeter stark ......... . .... . ... . .. . . ... 
Waren aus Nickel, in den vorhergehenden Nummern des Abschnittes 17 F 
des allgemeinen Tarifs nicht genannt, auch in Verbindung mit 
anderen Stoffen, soweit sie nicht zu den fein gearbeiteten Schmuck- 
gegenständen usw. der Nr. 887 gehören oder durch die Verbindung 
mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen; Blattnickel 
Anmerkung zu Abschnitt 17 F des allgemeinen Tarifs. 
Dem Rickel gleich behandelt werden nur die nickelähnlichen Legierungen 
  
  
  
  
  
  
aus Nickel mit anderen unedlen Metallen. Packfong wird nicht wegen 
seines Nickelgehalts als nickelähnliche Legierung angesehen. 
24 
24 
frei 
12 
12 
14 
60
	        
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