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des österreichisch. 2 für 100 Kilo-
zugericheh Benennung der Gegenstände gramm
arifs Kronen
334 Schaf-- und Lammleder, zugerichtet, mit Ausnahme des Handschuh-
leders und des lackierten Leders 43.—
335 Handschuhleder aller Art t 43.—
Anmerkung. Handschuhleder, welches zum Färben ausgeführt
wird, bei der Wiedereinfuhr in gefärbtem Zustande auf Erlaubnis-
scheine unter den im Verordnungswege festzusetzenden Bedingungen
und Kontrollen. 20.—
336 Lackiertes Leder aller Art:
a) Rindsleder . . .. 45.—
b) andere 20.—
337 Leder, im allgemeinen Tarif nicht besonders benanntes; Pergament:
a) bronziertes Leder . . . . . .. . . . 35. —
b) Schweinsleder, soweit es nicht unter a fällt 43.—
e) anderes Leder; Pergament ... . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . .. 10. —
Anmerkung zu den Nrn. 328 bis 337 des allgemeinen
Tarifs. Leder in Viertelhäuten, halben Hälsen oder noch kleineren
Stücken, das nicht für einen bestimmten Gebrauchszweck erkennbar
vorgerichtet ist, gilt nicht als Lederausschnitt im Sinne der An-
merkung hinter Nr. 337 des allgemeinen Tarifs, sondern wird —
je nach Beschaffenheit — nach Nr. 328 bis 337 verzollt.
Anmerkung zu Nr. 329 bis 337 des allgemeinen
Tarifs. Gefärbtes und dessiniertes Leder, auch solches mit künstlich
eingepreßten Narben, wird je nach der Gattung der Tiere, von
welchen es stammt, den Nrn. 329b, 330, 333 bis 335 oder 337
zugewiesen. Dagegen wird lackiertes Leder ohne Rücksicht auf die
Beschaffenheit nach Nr. 336, bronziertes Leder nach Nr. 337 verzollt.
(aus 338/344) Lederwaren:
338 Sattler= und Riemerwaren, auch in Verbindung mit anderen Materialien:
a) ohne Metallbestandteile, oder mit Beschlägen, Schnallen, Ringen,
Bügeln und anderen Bestandteilen aus Eisen und Stahl (mit
Ausnahme des vernickelten oder mit anderen Metallen über-
zogenen . . . . . . .. 90.—
b) mit Beschlägen, Schnallen, Ringen, Bügeln und anderen Bestand-
teilen aus Messing, Nickel und anderen unedlen Metallen oder
damit überzogen (auch derlei aus Eisen und Stahl) 100.—