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des — Zollsatz
t erreichisch- .
THZFKIPUY Benennung der Gegenstände für abannide
Tarifs Kronen
425 Tonwaren, im allgemeinen Tarif nicht besonders benannte:
a) Steingutwaren für technische und hygienische Zwecke, soweit sie
nicht zu Nr. 423 gehören:
J. einfarbig . ... . .. . . . . .. 10.—
2. zwei= oder mehrfarbig, gerändert, bemalt, bedruckt, versilbert,
vergoldet..................................... 20. —
b) andere:
J. einfabig . .. 10. —
2. zwei- oder mehrfarbig, gerändert, bemalt, bedruckt, versilbert,
vergodet ... . . . . . . .. 20.—
Anmerkung zu Nr. 424 und 425. Fabrikmarken, die keine
Verzierung bewirken, haben nicht zur Folge, daß an sich einfarbige
oder weiße Tonwaren als mehrfarbige oder farbige verzollt werden.
Anmerkung zur Klasse XXXVIId allgemeinen Tarifs.
Tongefäße, die auf der Außenseite eine andere Farbe als auf der
Innenseite haben, und Gegenstände aus Ton, die außer der Naturfarbe
des gebrannten Tones nur eine andere Farbe zeigen, sind deshalb
noch nicht als mehrfarbig zu behandeln.
aus 466 Tonwaren, andere (nicht unter andere Nummern des allgemeinen
Tarifs fallend):
a) in Verbindung mit gewöhnlichen Materiailen .. ... 30. —
aus b) Spielzeug in Verbindung mit feinen Materialien ... 100.—
aus c) Spielzeug in Verbindung mit feinsten Materialien 200.—
(aus 428/486) Eisen und Eisenwaren:
428 Roheisen; Eisen und Stahl, alt gebrochen und in Abfällen zum
Schmelzen und Schweißen . ... 1.50
429 Luppeneisen; Ingots .. . . . .. 3.40
430 Flußeisenzaggel und Zaggel aus abgeschweißtem Schweißeisen, Bramen,
Platinen .. 4.50
Anmerkung. Flachgewalzte Platinen, welche nach einer
Richtung weniger als 40 Millimeter stark sind, werden als Stabeisen
behandelt.
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Reichs-gesetzbl. 1906.