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Nummer
des Zollsatz
serbischen Bezeichnung der Waren. Einheit. in
allgemeinen Dinar.
arifs.
Noch: 3151 2. zwei- und mehrdrähtig:
a) roh......................................... 1 dz 70
b) gebleicht, gefärbt, bedruckt..... - 80
aus 316 Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf (auf Spulen, in
Knäueln, Strähnen usw.):
2. gebleicht, gefärbt, bedruckckt. - 110
aus 321 Andere Gewebe mit Ausnahme der besonders genannten:
2. im Gewichte von mehr als 300 bis 700 g auf 1 dm... - 200
3. im Gewichte bis zu 300 g auf 1I qm . .. . .. .. . .... . . .. - 250
322 Samt, Plüsch, samt- und plüschartige Gewebe (mit aufgeschnittenem
oder nicht aufgeschnittenem Flore) - 250
aus 335 Dichte Gewebe aus Seide:
2. halbseiden . . .. - 450
aus 3363 Samt und Plüsch, samt= und plüschartige Gewebe:
2. halbseiden. - 550
aus 345 2. Wagendecken und andere Decken aus groben Geweben, chemisch
behandelt oder mit Öl, Teer oder Fettmischungen überstrichen
oder getränkt . . . . . . . . . .. » 70
Allgemeine Bemerkungen zum V. Tarifabschnitte.
1. Der Zoll ist, wo nichts anderes im Tarife bestimmt ist, für rohe Erzeugnisse
vorgesehen. Gelaugte, halbgebleichte, gebleichte, mercerisierte oder nitrierte
Waren unterliegen einem Zuschlage von 15 Prozent, gefärbte, bunt
gewebte, gepreßte oder bedruckte einem solchen von 20 Prozent.
2. Gemusterte Gewebe zahlen einen Zuschlagszoll von 10 Prozent.
3. Broschierte und gazebindige Gewebe unterliegen einem Zollzuschlage von
15 Prozent.