Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

Zwangs · 
versteigerung. 
Aufhebungsbeschluß. 
Verzicht auf das 
Bergwerkseigentum. 
— 380 — 
§ 72. 
Jeder dinglich Berechtigte ist befugt, binnen drei Monaten nach der Be- 
kanntmachung des Beschlusses an ihn, längstens aber binnen sechs Monaten 
nach der öffentlichen Bekanntmachung, die Zwangsversteigerung des Bergwerkes 
auf seine Kosten, vorbehaltlich ihrer Erstattung aus dem Versteigerungserlöse, 
bei dem Bezirksgerichte zu beantragen. Ein dinglich Berechtigter, der von dieser 
Befugnis keinen Gebrauch macht, hat bei Aufhebung des Bergwerkseigentums 
das Erlöschen seines dinglichen Rechtes zu gewärtigen. 
Der Bergwerkseigentümer sowie die Bergbehörde können binnen einem Monate 
nach der öffentlichen Bekanntmachung die Zwangsversteigerung des Bergwerkes 
gleichfalls beantragen. 
  
§ 73. 
Wird die Zwangsversteigerung nicht beantragt oder führt sie nicht zum 
Verkaufe des Bergwerkes, so spricht die Bergbehörde durch einen Beschluß die 
Aufhebung des Bergwerkseigentums aus. Der Beschluß unterliegt nicht der An- 
fechtung im Rechtswege. 
DODeer Beschluß ist dem Bergwerkseigentümer und allen bekannten dinglich 
Berechtigten besonders und außerdem öffentlich bekanntzumachen. 
Mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschluß für sämtliche nach Abs. 2 Be- 
teiligte unanfechtbar geworden ist, erlöschen alle Rechte an dem Bergwerke. 
 § 74. 
Will der Bergwerkseigentümer auf sein Bergwerkseigentum ganz oder teil- 
weise verzichten, so hat er dies der Bergbehörde schriftlich oder zu Protokoll zu 
erklären. 
Die Bergbehörde hat diese Erklärung den bekannten dinglich Berechtigten 
besonders und außerdem öffentlich bekanntzumachen. 
Bezieht sich die Erklärung auf den gesamten Umfang des Bergwerks- 
eigentums) so finden die Vorschriften der §§ 72, 73 Anwendung. 
Bezieht sich die Erklärung nur auf einen Teil des Bergwerkseigentums, 
so sind die dinglich Berechtigten und die Bergbehörde befugt, nach Maßgabe 
des § 72 die Zwangsversteigerung des gesamten Bergwerkes zu beantragen. Wird 
ein solcher Antrag nicht gestellt oder führt er nicht zum Verkaufe des Berg- 
werkes, so spricht die Bergbehörde nach Maßgabe des § 73 die Aufhebung des 
“ s in dem Umfang aus, in welchem der Verzicht erklärt 
worden ist. 
 § 75. 
Durch die Aufhebung des Bergwerkseigentums wird das Bergbaufeld 
wieder frei.
	        
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