Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

Vorkaufsrecht des 
Grundeigentümers. 
Streitigkeiten 
zwischen Bergbau- 
treibendem und 
Grundstücks- 
berechtigten. 
Bergbau auf 
Eingeborenenland. 
Umfang der Ersatz- 
pflicht. 
Verjährung. 
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§ 81. 
Hinsichtlich aller zu Lwecken des Bergbaues veräußerten Teile von Grund- 
stücken steht, wenn in der Folge das Grundstück zu diesen Zwecken entbehrlich 
wird, demjenigen ein Vorkaufsrecht zu, der zu dieser Zeit Eigentümer des durch 
die ursprüngliche Veräußerung verkleinerten Grundstücks ist. 
§ 82. 
Können sich der Bergbautreibende und die nach den Vorschriften der §§ 76 
bis 80 ihm gegenüber Berechtigten nicht einigen, so entscheidet die Bergbehörde 
nach Anhörung beider Teile darüber, ob, in welchem Umfang und unter welchen 
Bedingungen die Benutzung stattzufinden hat und der Bergbautreibende zur Ent- 
schädigung oder zum Erwerbe des Eigentums verpflichtet ist. 
Uber die Verpflichtung zur Uberlassung der Benutzung findet der Rechts- 
weg nur statt, wenn die Befreiung von dieser Verpflichtung auf Grund des § 76 
Abs. 2 oder eines besonderen Rechtstitels behauptet wird. 
§ 83 
Ob, in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen der Bergbau 
auf Eingeborenenland statthaft ist, entscheidet, unbeschadet der Schadensersatzansprüche, 
die örtliche Verwaltungsbehörde (Bezirksamtmann, Stationsleiter). 
B. Von dem Schadensersatze für Beschädigungen von Grundstücken. 
§ 84. 
Der Bergbautreibende ist verpflichtet, für den Schaden, welcher einem 
Grundstück oder dessen Zubehör durch den Bergbau zugefügt wird, Ersatz zu leisten. 
Der Bergbautreibende ist nicht zum Ersatze des Schadens verpflichtet, der 
an Gebäuden oder anderen Anlagen durch den Bergbau entsteht, wenn solche 
Anlagen zu einer Zeit errichtet worden sind, wo die ihnen durch den Bergbau 
drohende Gefahr dem Grundeigentümer bei Anwendung gewöhnlicher Aufmerk. 
samkeit nicht unbekannt bleiben konnte. 
Muß wegen einer derartigen Gefahr die Errichtung solcher Anlagen unter- 
bleiben, so fällt der Anspruch auf die Vergütung der Wertverminderung, die 
das Grundstück dadurch erleidet, fort, wenn sich aus den Umständen ergibt, 
daß die Absicht, solche Anlagen zu errichten, nur behauptet wird, um jene Ver- 
gütung zu erzielen. 
§ 85. 
Ansprüche auf Ersatz eines durch den Bergbau verursachten Schadens (§ 84), 
die sich nicht auf Vertrag gründen, verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt 
an, in dem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen 
Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren von dem 
Eintritte des Schadens an.
	        
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