Vorkaufsrecht des
Grundeigentümers.
Streitigkeiten
zwischen Bergbau-
treibendem und
Grundstücks-
berechtigten.
Bergbau auf
Eingeborenenland.
Umfang der Ersatz-
pflicht.
Verjährung.
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§ 81.
Hinsichtlich aller zu Lwecken des Bergbaues veräußerten Teile von Grund-
stücken steht, wenn in der Folge das Grundstück zu diesen Zwecken entbehrlich
wird, demjenigen ein Vorkaufsrecht zu, der zu dieser Zeit Eigentümer des durch
die ursprüngliche Veräußerung verkleinerten Grundstücks ist.
§ 82.
Können sich der Bergbautreibende und die nach den Vorschriften der §§ 76
bis 80 ihm gegenüber Berechtigten nicht einigen, so entscheidet die Bergbehörde
nach Anhörung beider Teile darüber, ob, in welchem Umfang und unter welchen
Bedingungen die Benutzung stattzufinden hat und der Bergbautreibende zur Ent-
schädigung oder zum Erwerbe des Eigentums verpflichtet ist.
Uber die Verpflichtung zur Uberlassung der Benutzung findet der Rechts-
weg nur statt, wenn die Befreiung von dieser Verpflichtung auf Grund des § 76
Abs. 2 oder eines besonderen Rechtstitels behauptet wird.
§ 83
Ob, in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen der Bergbau
auf Eingeborenenland statthaft ist, entscheidet, unbeschadet der Schadensersatzansprüche,
die örtliche Verwaltungsbehörde (Bezirksamtmann, Stationsleiter).
B. Von dem Schadensersatze für Beschädigungen von Grundstücken.
§ 84.
Der Bergbautreibende ist verpflichtet, für den Schaden, welcher einem
Grundstück oder dessen Zubehör durch den Bergbau zugefügt wird, Ersatz zu leisten.
Der Bergbautreibende ist nicht zum Ersatze des Schadens verpflichtet, der
an Gebäuden oder anderen Anlagen durch den Bergbau entsteht, wenn solche
Anlagen zu einer Zeit errichtet worden sind, wo die ihnen durch den Bergbau
drohende Gefahr dem Grundeigentümer bei Anwendung gewöhnlicher Aufmerk.
samkeit nicht unbekannt bleiben konnte.
Muß wegen einer derartigen Gefahr die Errichtung solcher Anlagen unter-
bleiben, so fällt der Anspruch auf die Vergütung der Wertverminderung, die
das Grundstück dadurch erleidet, fort, wenn sich aus den Umständen ergibt,
daß die Absicht, solche Anlagen zu errichten, nur behauptet wird, um jene Ver-
gütung zu erzielen.
§ 85.
Ansprüche auf Ersatz eines durch den Bergbau verursachten Schadens (§ 84),
die sich nicht auf Vertrag gründen, verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt
an, in dem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen
Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren von dem
Eintritte des Schadens an.