Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

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II. In Nr. XXX V a Abs. (6) wird vor den Worten sofern diese Patronen“ 
eingefügt: 
Patronen aus Permonit (ein Gemenge von je höchstens 
30 bis 40 Teilen Ammoniaksalpeter und Kaliumperchlorat mit 
Zusatz von Trinitrotoluol, Natronsalpeter, Leimgelatine und Mehl) 
III. In Nr. XXXV a Abschnitt A zu 6: 
IV. 
a) Anstatt des ersten Satzes im Abs. (1) wird gesetzt: 
(1) Patronen aus Dynamit und dynamitartigen 
Stoffen, zu deren Hülsen kein gefettetes oder geöltes, wohl aber 
paraffiniertes Papier verwendet sein darf, sind durch eine feste 
Umhüllung von Papier in Pakete zu vereinigen und in den 
Paketen mittels Wellpappe so zu verpacken, daß sie schichtweise 
in ihrer Lage festgehalten werden. Die Pakete sind in hölzerne, 
haltbare und dem Gewichte des Inhalts entsprechend starke Kisten 
oder Tonnen, deren Fugen so gedichtet sind, daß ein Ausstreuen 
nicht stattfinden kann, und die nicht mit eisernen Reifen oder 
Bändern versehen sind, so fest einzusetzen, daß sie sich nicht gegen- 
einander verschieben können. 
b) Folgende neue Absätze (e) und (6) werden eingeschaltet: 
(2) Die zur Verpackung dienenden Kisten sind an zwei 
gegenüberliegenden Schmalseiten mit zuverlässigen Handgriffen oder 
Handleisten zu versehen; bei Fässern und Tonnen sind solche 
Handgriffe nicht erforderlich, wenn durch tief eingelassene Böden 
und Deckel eine feste Handhabe gegeben ist. 
(3) Auf die zur Ausfuhr in das Ausland bestimmten 
Sendungen findet die Vorschrift im Abs. (1) wegen Benutzung 
von Wellpappe bei der Verpackung wie auch der Abs. (2) keine 
Anwendung. 
c) Die bisherigen Absätze (2) und (3) erhalten die Bezeichnungen (4) 
und (5). 
IV. In Nr. XXXVe erhält der mit „Glückauf“ beginnende Absatz folgende 
Fassung: 
Glückauf (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Pflanzenmehlen oder 
Zucker, Stärke, Harz, fettem Ole oder mehreren dieser Stoffe und 
Kupferoxalat, mit oder ohne Zusatz von Kalisalpeter, Natronsalpeter, 
Dinitrobenzol), 
V. Die Nr. XLV wird folgendermaßen geändert: 
1. Die jetzigen Bestimmungen werden als Abschnitt A bezeichnet. 
2. Als Abschnitt B wird nachgetragen: 
B. Fettgas — reines sowie Fettgas mit einem Zusatze 
von höchstens 30 Prozent Azetylen — in einer Ver-
	        
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