Full text : Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

404  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

4.  §§  251  ff.  Analoge  Bestimmung  beim  Auftrage  (8  6711).  Unzeiti
  neitigee  Kündigung  hebt  aber  den  Dienstvertrag  auf.  §  627  nicht  zwingend,

9  365,  IJW.  08  76.

Tc)  Anspruch  auf  Vergütung  §.  628.

Wird  nach  dem  Beginne  der  Dienstleistung  das  Dienstverhältniß
  auf  Grund  des  §.  626  oder  des  §.  627  gekündigt,
so  kann  der  Verpflichtete  einen  seinen  bisherigen  Leistungen
entsprechenden  Theil  der  Vergütung  verlangen.  Kündigt  er,
ohne  durch  vertragswidriges  Verhalten!  des  anderen  Theiles
dazu  veranlaßt  zu  sein,  oder  veranlaßt  er  durch  sein  vertragswidriges
  Verhalten  die  Kündigung  des  anderen  Theiles,  so
steht  ihm  ein  Anspruch  auf  die  Vergütung  insoweit  nicht  zu,
als  seine  bisherigen  Leistungen  in  Folge  der  Kündigung  für
den  anderen  Theil  kein  Interesse  haben.  Ist  die  Vergütung
für  eine  spätere  Zeit  im  voraus  entrichtet,  so  hat  der  Verpflichtete
  sie  nach  Maßgabe  des  §.  347  oder,  wenn  die  Kündigung
  wegen  eines  Umstandes  erfolgt,  den  er  nicht  zu  vertreten
hat,  nach  den  Vorschriften  über  die  Herausgabe  einer  ungerechtfertigten
  Bereicherungs  zurückzuerstatten.

Wird  die  Kündigung  durch  vertragswidriges  Verhalten
des  anderen  Theiles  veranlaßt,  so  ist  dieser  zum  Ersatze  des
durch  die  Aufhebung  des  Dienstverhältnisses  entstehenden  Schadens

  verpflichtet."
15655  Satz  2,  II  a  566,  IID  619,  1I1  619.  M.  II,  470.  Prot.  II,  304
is  307.

1.  Das  Verhalten  muß  subjektiv  und  objektiv  widerrechtlich  sein.

2.  d.  h.  wirtschaftlich  von  keiner  Bedeutung  für  den  Dienstherrn  sind.

3.  88  812  ff.

4.  8§8  251  ff.  Der  Schadensersatzanspruch  steht  nur  dem  Kündigenden
zu.  Uber  Schadensersatzanspruch  gegen  streikende  Arbeiter  vgl.  S.  R.  4724.

5.  Zeit  zum  Aufsuchen  einses
anderen  Dienstverhältnisses  §.  629.

Nach  der  Kündigung  eines  dauernden!  Dienstverhältnisses
hat  der  Dienstberechtigte  dem  Verpflichteten  auf  Verlangen  angemessene:
  Zeit  zum  Aufsuchen  eines  anderen  Dienstverhältnisses
zu  gewähren.“

Neu  eingefügt  von  der  N2T.

1.  §  617  A.  2.  §  629  ist  auch  anwendbar,  wenn  das  dauernde
Dienstverhältnis  durch  Zeitlauf  endet  8  62071.  Die  Verpflichtung  entsteht
  in  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  unter  Unterstellung  eines  auf  unbestimmte
  Dauer  eingegangenen  Dienstverhältnisses  hätte  gekündigt
werden  können  8  621.