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in Arbeit zu nehmen, und andererseils den beinwebermeistern nicht die
Befugniß zustand, eugmachergesellen zu setzen,
welche bezüglich der einwandernden, einer vereinigten Innung der Leinweber
und Zeugmacher angehorenden ausländischen Gesellen schon bedeutungslos erschien
— wird hiermit allgemein aufgehoben, und sind daher die Gesellen beider
Innungen in Zukunft gegenseitig unbedingt zuzulassen und in entsprechender Weise
zu fördern.
Gegeben zu Greiz, den 25. November 1354.
(L. S.) Heinrich XA.
Dtto.