Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1854. (3)

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in  Arbeit  zu  nehmen,  und  andererseils  den  beinwebermeistern  nicht  die

Befugniß  zustand,  eugmachergesellen  zu  setzen,
welche  bezüglich  der  einwandernden,  einer  vereinigten  Innung  der  Leinweber
und  Zeugmacher  angehorenden  ausländischen  Gesellen  schon  bedeutungslos  erschien
  —  wird  hiermit  allgemein  aufgehoben,  und  sind  daher  die  Gesellen  beider
Innungen  in  Zukunft  gegenseitig  unbedingt  zuzulassen  und  in  entsprechender  Weise
zu  fördern.

Gegeben  zu  Greiz,  den  25.  November  1354.
(L.  S.)  Heinrich  XA.
Dtto.