Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

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§ 4. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, die Erhebung der nach § 4 Abs. 2 des 
Gesetzes, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Rechnungs- 
jahr 1905 (Reichs-Gesetzbl. S. 181), vorläufig gestundeten Matrikularbeiträge 
auch für das Rechnungsjahr 1906 auszusetzen, bis der zur Deckung des Be- 
darfs nach den wirklichen Ergebnissen des Reichshaushalts für die Rechnungsjahre 
1905 und 1906 erforderliche Betrag festgestellt ist. 
Soweit die nach Artikel 70 der Reichsverfassung von den Bundesstaaten 
für das Rechnungsjahr 1906 aufzubringenden Matrikularbeiträge den Sollbetrag 
der Überweisungen um mehr als vierzig Pfennig= auf den Kopf der Bevölkerung 
übersteigen, wird die Erhebung des Mehrbetrags für dieses Rechnungsjahr ausgesetzt. 
Soweit ein solcher Mehrbetrag sich auch nach der Rechnung ergibt, findet 
dessen Erhebung, sofern nicht durch Etatsgesetz ein anderes bestimmt wird, im 
Juli des Rechnungsjahrs 1909 statt. 
§ 5. 
Der diesem Gesetz als zweite Anlage beigefügte Besoldungs-Etat für das 
Reichsbankdirektorium für das Rechnungsjahr 1906 wird auf 166 500 Mark 
festgestellt. 
§ 6. 
Diejenigen Stellen des Landheeres, der Marine und des Reichsmilitär- 
gerichts, welche unter A 1 bis 8 des durch das Gesetz, betreffend den Servistarif 
und die Klasseneinteilung der Orte, vom 6. Juli 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 272) 
festgestellten Servistarifs fallen, sind aus der dritten Anlage ersichtlich. 
§ 7. 
Von dem nach China entsandten Ostasiatischen Expeditionskorps verbleibt 
ein aus Militärpersonen des Friedens- und des Beurlaubtenstandes der einzelnen 
Heereskontingente bestehender Teil, die Ostasiatische Besatzungsbrigade, zur vor— 
übergehenden Besetzung chinesischen Gebiets in Ostasien, ist aber, sobald sie ihre 
Aufgabe erfüllt haben wird, aufzulösen. Die Verwaltung wird durch den 
Bundesstaat Preußen geführt. 
Die nach Deutschland zurückkehrenden Offiziere, Unteroffiziere, Kapitulanten, 
Mannschaften und Beamten des Expeditionskorps werden, soweit sie nicht sofort 
in offene etatsmäßige Stellungen einrücken können, zunächst überetatsmäßig ver- 
pflegt und rücken beim Freiwerden etatsmäßiger Stellen in solche ein. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 31. Mai 1906. 
— Wilhelm. 
Graf von Posadowsky. 
 
	        
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