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6) Für die Wahl der den Wahlvorstehern der einzelnen Abstimmungsbezirke beizugebenden
zwei Urkundspersonen (Art. 12 des Wahlgesetzes) ist rechtzeitig Sorge zu tragen.
7) Den Distriktswahlkommissionen ist die Vorschrift des Art. 17 Abs. 1 des Wahlgesetzes,
wonach das Wahlprotokoll mit den Wählerlisten und Stimmzetteln wohlversiegelt
an das Oberamt eingesendet werden muß, besonders einzuschärfen.
Im Uebrigen wird Behufs ordnungsmäßiger Durchführung des Wahlgeschäfts
auf die Bestimmungen des Wahlgesetzes vom 26. März 1868 (Reg. Blatt S. 178)
sowie auf die Ministerialverfügung vom 20. April 1868 (Reg. Blatt S. 193), die
Ziffer 6 Abs. 2 und die Ziffern 8—12 der Ministerialverfügung vom 9. November
1876 (Reg. Blatt S. 412) zur Nachachtung hingewiesen.
Stuttgart, den 18. November 1881.
Hölder.
Georuckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele)