Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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6)  Für  die  Wahl  der  den  Wahlvorstehern  der  einzelnen  Abstimmungsbezirke  beizugebenden
  zwei  Urkundspersonen  (Art.  12  des  Wahlgesetzes)  ist  rechtzeitig  Sorge  zu  tragen.
7)  Den  Distriktswahlkommissionen  ist  die  Vorschrift  des  Art.  17  Abs.  1  des  Wahlgesetzes,
  wonach  das  Wahlprotokoll  mit  den  Wählerlisten  und  Stimmzetteln  wohlversiegelt
  an  das  Oberamt  eingesendet  werden  muß,  besonders  einzuschärfen.
Im  Uebrigen  wird  Behufs  ordnungsmäßiger  Durchführung  des  Wahlgeschäfts
auf  die  Bestimmungen  des  Wahlgesetzes  vom  26.  März  1868  (Reg.  Blatt  S.  178)
sowie  auf  die  Ministerialverfügung  vom  20.  April  1868  (Reg.  Blatt  S.  193),  die
Ziffer  6  Abs.  2  und  die  Ziffern  8—12  der  Ministerialverfügung  vom  9.  November
1876  (Reg.  Blatt  S.  412)  zur  Nachachtung  hingewiesen.

Stuttgart,  den  18.  November  1881.
Hölder.

 

Georuckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufele)